Rechtssatz
Eine Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.
10 Ob 239/97p | OGH | 09.09.1997 |
nur: Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. (T1); Beisatz: Hier: Unterhaltsvereinbarung (Vergleichsabschluss). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00576_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)