OGH 10Ob239/97p

OGH10Ob239/97p9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Markus K*****, geboren am 9.Juni 1987, und Thomas K*****, geboren am 11. März 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des unehelichen Vaters Peter S*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1997, GZ 43 R 330/97s-53, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.Februar 1997, GZ 5 P 1209/95x-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des unehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der im außerordentlichen Rechtsmittel vertretenen Auffassung entspricht es ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß eine Änderung der Verhältnisse auch dann vorliegt, wenn schon zur Zeit der Unterhaltsbemessung bzw Unterhaltsvereinbarung (Vergleichsabschluß) eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (JBl 1995, 62; 10 Ob 536/94 = ÖA 1995, 155; EFSlg

74.807 mwN ua; zuletzt etwa 1 Ob 4/97p). Insbesondere dann, wenn der Unterhaltspflichtige unrichtige Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei nachträglicher Feststellung der wahren Verhältnisse der Unterhalt erhöht werden (EFSlg 65.751, 53.735 ua). Von diesen auch in der Lehre vertretenen Grundsätzen (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht 61 f mwN bei FN 747 und 748) ist das Rekursgericht ausgegangen. Im übrigen handelt es sich um eine Unterhaltsbemessung im Einzelfall, bei der eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zu lösen war. Weitere Sorgepflichten des Rechtsmittelwerbers sind nicht festgestellt.

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