Normen
MRG §1 Abs1
3 Ob 545/91 | OGH | 19.06.1991 |
5 Ob 50/95 | OGH | 25.04.1995 |
Vgl auch |
1 Ob 609/95 | OGH | 04.10.1995 |
Auch |
1 Ob 2244/96y | OGH | 22.08.1996 |
Vgl |
9 Ob 47/04h | OGH | 17.11.2004 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/161 |
6 Ob 173/05t | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T1) |
5 Ob 3/06m | OGH | 21.03.2006 |
Beisatz: Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an. (T2) |
6 Ob 82/05k | OGH | 12.10.2006 |
Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T3) |
6 Ob 306/05a | OGH | 15.02.2007 |
Auch |
10 Ob 25/08m | OGH | 22.04.2008 |
Vgl auch |
5 Ob 144/08z | OGH | 26.08.2008 |
Vgl auch |
10 Ob 18/11m | OGH | 29.03.2011 |
Auch |
4 Ob 108/14g | OGH | 24.06.2014 |
Auch; Beisatz: Ob eine bloße Hilfsfunktion vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00545_9100000_001
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