European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00108.14G.0624.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG im vorliegenden Fall nach § 49d Abs 2 MRG aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar ist. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rekursgericht in vertretbarer Weise angenommen hat, dass keine Raum-, sondern eine Flächenmiete vorlag, die schon nach § 1 Abs 1 MRG nicht unter dieses Gesetz fällt (RIS-Justiz RS0066883, RS0069471). Das gemietete Grundstück diente nach den Feststellungen der Vorinstanzen als Zugang zu einem Badeteich; ob die schon bei Vertragsabschluss darauf stehende „kleine Holzhütte“ mehr als nur Hilfsfunktion hatte (vgl RIS‑Justiz RS0069482), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dass die Bestandgeber der Errichtung weiterer Bauwerke schlüssig zugestimmt hätten (vgl RIS‑Justiz RS0069261), lässt sich angesichts ihrer mehrfachen Hinweise, dass eine Bebauung schon aus baurechtlichen Gründen unzulässig sei, aus der bloß faktischen Duldung nicht ableiten.
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