Rechtssatz
Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens und Unterlassungsgebotes sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich jene, ob das Begehren hinreichend bestimmt ist, und jene, wie weit es angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf.
4 Ob 17/91 | OGH | 12.03.1991 |
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265 |
4 Ob 90/95 | OGH | 21.11.1995 |
Auch; Beisatz: Während die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, nach materiellem Recht zu beurteilen ist, ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung. Ist das Begehren unbestimmt, muss der Richter in der Regel zur Präzisierung auffordern. (T1) |
4 Ob 2077/96m | OGH | 09.07.1996 |
Beis wie T1 nur: Während die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, nach materiellem Recht zu beurteilen ist, ist die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine prozessuale Klagevoraussetzung. (T2) |
6 Ob 98/01g | OGH | 26.04.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, ist nach materiellem Recht zu beurteilen. (T3) |
4 Ob 118/12z | OGH | 18.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für andere nicht auf Geldleistung gerichtete Begehren. (T4); Beisatz: Hier: Herausgabebegehren. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_002
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