OGH 6Ob98/01g

OGH6Ob98/01g26.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Ing. Alfred W*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. März 2001, GZ 1 R 31/01p-14, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29. Dezember 2000, GZ 10 Cg 101/00h-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begründet die angebliche Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht ein nach Ansicht des Klägers gar nicht gestelltes Teilbegehren abgewiesen und damit § 405 ZPO verletzt habe. Dabei lässt er aber außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RZ 1974, 172/91; 1 Ob 2220/96v; RIS-Justiz RS0041130) die Überschreitung des Klagebegehrens im abweisenden Urteilsspruch des Gerichtes (also die Abweisung eines nicht gestellten Teilbegehrens) weder einen Verstoß gegen § 405 ZPO noch einen Verfahrensmangel darstellt, sondern der bezügliche fehlerhafte Spruch ins Leere geht. Dies gilt selbstverständlich auch im Sicherungsverfahren. Schon deshalb erweist sich das Rechtsmittel mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig. Davon abgesehen wäre auch der Vorwurf des Rechtsmittelwerbers sachlich unzutreffend. Er übersieht nämlich weiters, dass das in der Klage erhobene Sicherungsbegehren (anders als die im Revisionsrekurs gewählte Formulierung) nicht ein auf die konkrete Verletzungshandlung (oder ähnliche Verletzungshandlungen) bezogenes Unterlassungsgebot enthielt. Seine Formulierung umfasste - nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Rekursgerichts - auch das generelle Verbot ehrenrühriger und kreditschädigender Äußerungen schlechthin. Die Frage, inwieweit ein Unterlassungsbegehren angesichts der begangenen Rechtsverletzung gehen darf und ob es demnach zu weit gefasst ist, ist nach materiellem Recht zu beurteilen (ÖBl 1991, 105; 4 Ob 2077/96m; RIS-Justiz RS0037518). Das Rekursgericht hat eine Einschränkung des Begehrens insofern vorgenommen, als es dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Behauptung verbot, der Kläger habe "schlicht und einfach gelogen" oder ähnliche gleichartige ehrenrührige und/oder unwahre, kreditschädigende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach zwar eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist deshalb erforderlich ist, um nicht die Umgehung des Verbotes allzu leicht zu machen (der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene daher Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlichen Äußerungen habe), es jedoch dem Beklagten nicht ganz allgemein untersagt werden könne, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen (4 Ob 2283/96 f; RIS-Justiz RS0037607).

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