OGH 7Ob503/91 (RS0009550)

OGH7Ob503/9128.2.1991

Rechtssatz

Zum Einkommen des Berechtigten zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen.

Normen

ABGB §94

7 Ob 503/91OGH28.02.1991
8 Ob 1676/92OGH26.11.1992

Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)

7 Ob 531/93OGH02.06.1993

Veröff: ÖA 1993,145

6 Ob 635/93OGH07.12.1993

nur: Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. (T2) Veröff: SZ 66/167 = EvBl 1994/90 S 457

1 Ob 550/94OGH03.05.1994

nur T2

6 Ob 642/94OGH10.11.1994
1 Ob 570/95OGH06.09.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/157

1 Ob 260/97kOGH14.10.1997

Auch; Beis wie T1

6 Ob 18/98kOGH27.05.1998
5 Ob 10/99bOGH12.10.1999

nur T2

6 Ob 89/01hOGH16.05.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T3)

6 Ob 8/03zOGH02.10.2003

Auch

8 Ob 76/08xOGH23.02.2009

Auch

1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Als Einkommen ist auch die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich bezogene Sozialhilfe nach dem StmkSHG anzusehen. (T4)

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017
5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

nur T2

8 Ob 72/17xOGH23.02.2018

Auch; Beisatz: Zum Eigeneinkommen zählen auch Einkünfte, die aus einer Arbeitstätigkeit in einem Familienunternehmen erzielt werden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_003

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