OGH 7Ob656/90 (RS0040334)

OGH7Ob656/9027.9.1990

Rechtssatz

Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Nur schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden und ebenso auch Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen.

Normen

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4
ZPO §503 Z2 C2a

7 Ob 656/90OGH27.09.1990
9 ObA 6/93OGH17.03.1993

nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T1)

2 Ob 526/93OGH23.03.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77

2 Ob 73/94OGH27.10.1994

nur T1

2 Ob 24/95OGH23.03.1995

Auch; nur: Schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden. (T2); Beisatz: Hier: Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. (T3)

10 Ob 2028/96zOGH25.06.1996

nur T1

2 Ob 119/98hOGH20.05.1998

Vgl auch; nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 281a ZPO stellt keine Nichtigkeit dar. (T5)

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Auch; Veröff: SZ 72/129

9 ObA 220/99iOGH26.01.2000

Auch; nur T1

10 Ob 67/00aOGH18.04.2000

Auch; nur T1

6 Ob 258/00kOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Es liegt ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, wenn seitens des Berufungsgerichtes die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß § 281a ZPO - unterblieben ist. (T6)

8 ObA 170/92mOGH23.01.2003

Auch; Beisatz: Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Erwägung, von dessen Feststellungen abzuweichen, ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. (T7)

1 Ob 189/03fOGH16.12.2003

Vgl aber; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T8)

4 Ob 22/05xOGH14.03.2005

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/35

10 ObS 70/05zOGH06.09.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T9)

2 Ob 59/09dOGH29.04.2009

Vgl; nur T2

1 Ob 186/18mOGH17.10.2018

Vgl; Beisatz: § 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00656_9000000_001

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