OGH 3Ob578/90 (RS0065380)

OGH3Ob578/9011.7.1990

Rechtssatz

Auch Landwirte und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. Gelingt aber dem klagenden Unternehmer der Nachweis einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit seines Vertragspartners, der sich nunmehr auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, so hat letzterer zu beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.

Normen

KSchG §1 Abs2
KSchG §14
UGB §1 Abs2

3 Ob 578/90OGH11.07.1990

Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109

8 Ob 205/99aOGH21.10.1999

Auch; nur: Wer nicht als Unternehmer auftritt, ist prima facie als Verbraucher anzusehen. (T1)

6 Ob 338/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T2)

8 Ob 217/01xOGH25.10.2001

nur: Landwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/181

2 Ob 340/01sOGH28.01.2002

nur T3

7 Ob 22/04tOGH26.01.2005

Auch; Beisatz: Hier: Nebenerwerbslandwirt, der Versicherungsvertrag für den Agrarbereich abschloss. (T4)<br/>Beisatz: Auch ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) ist zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört. (T5)

3 Ob 317/04wOGH23.05.2005

Auch; nur: Letzterer hat zu beweisen, daß das konkrete Geschäft nicht beim Betrieb seines Unternehmens, sondern im Bereich der Privatsphäre abgeschlossen worden ist, weil gleich der Vermutung des § 344 HGB davon ausgegangene werden darf, daß jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird. (T6)<br/>Beisatz: Hier zählen nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen. (T7)

6 Ob 135/05dOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T9)

2 Ob 31/04dOGH20.02.2006

Vgl auch; nur T1; nur T6

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T10)<br/>Veröff: SZ 2006/19

10 Ob 73/06tOGH16.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T11)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

nur: Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. (T12)

6 Ob 203/11pOGH16.02.2012

Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/17

4 Ob 204/12xOGH15.01.2013

nur T12; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T14)<br/>Veröff: SZ 2013/1

2 Ob 154/12dOGH24.01.2013

nur T12

7 Ob 68/13wOGH19.06.2013

nur T12

10 ObS 55/18pOGH17.07.2018

nur T12; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T15)

4 Ob 121/19aOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T16)

7 Ob 19/22bOGH28.04.2022

Vgl; nur T12; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0030OB00578_9000000_001

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