OGH 1Ob13/90 (RS0036155)

OGH1Ob13/9021.5.1990

Rechtssatz

Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.

Normen

JN §19 Z2
ZPO §63 Abs1

1 Ob 13/90OGH21.05.1990

Veröff: EvBl 1990/145 S 743

6 Ob 607/93OGH21.10.1993
3 Ob 47/02mOGH20.03.2002

Auch

3 Ob 270/04hOGH24.11.2004

Auch; nur: Wird aus rechtlichen Gründen im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rechtsverfolgung als aussichtslos beurteilt, ist dies allein nicht ausreichend, die Unparteilichkeit des Richters im Hauptverfahren in Zweifel zu ziehen. (T1)

6 Ob 235/05kOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T2)

6 Ob 236/05gOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 232/05vOGH15.12.2005

Vgl auch; Beis wie T2

9 Nc 6/11yOGH04.05.2011

nur: Eine Besorgnis der Befangenheit liegt erst dann vor, wenn der abgelehnte Richter zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht bereit wäre, seine damals vertretene Rechtsansicht erneut selbst kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. (T3); Beis wie T2

9 Nc 7/11wOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T2

9 Nc 19/11kOGH25.11.2011

Auch; nur T3

6 Nc 18/11sOGH13.10.2011

Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ersichtlich, hat sich der EGMR mit der Frage der Unparteilichkeit eines akademisch interessierten und wissenschaftlich tätigen und publizierenden Richters bislang noch nicht auseinandergesetzt. (T4); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T5)

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Auch; nur T3

9 Nc 40/12zOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 98/17kOGH13.09.2017

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00013_9000000_001

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