OGH 14Os177/96

OGH14Os177/9610.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tom S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tom S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Juli 1996, GZ 8 Vr 1.093/96-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tom S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG, § 15 StGB schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und teilweise in Verkehr zu setzen versucht hat, indem er (1.) zwischen Jänner und Mitte April 1996 in mehreren Angriffen 10,5 Gramm Heroin dem bereits rechtskräftig verurteilten Franz E***** verkaufte, (2.) am 17.April 1996 diesem 30 Gramm Heroin zum kommissionsweisen Verkauf überließ und (3.) am 12.April 1996 15 Gramm Heroin an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon aus formellen Gründen. Denn dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Emanuel F***** (zu 2.) zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "am 17.April 1996 mit diesem telefoniert hat" (S 431 iVm S 367, 369) fehlt die für den angestrebten Alibibeweis sonst nicht einsichtige Begründung, warum selbst die zeitlich genaue Bestätigung des behaupteten Telefongespräches, ungeachtet der zur Heroinübergabe nur ungefähren Zeitangaben des Franz E***** (S 367), den Beschwerdeführer als Drogenlieferanten ausschließen könnte.

Auch der Einwand geht fehl, daß der Urteilsspruch deshalb mangelhaft sei (der Sache nach Z 3), weil er nicht erkennen lasse, ob es sich bei den dort angeführten Suchtgiftquanten um Nettomengen handle. Aus den Entscheidungsgründen, welche zur Auslegung eines bloß mißverständlich gefaßten Urteilsspruchs heranzuziehen sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 260 E 2 a), ergibt sich nämlich eindeutig, daß dem Angeklagten der (teils versuchte) Verkauf von insgesamt 55,5 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 15 % angelastet wird.

Es trifft weiters nicht zu, daß der festgestellte Verkauf von zehn (richtig: 10,5 - US 2 und 5 f) Gramm Heroin an Franz E***** (1.) aktenmäßig keine Deckung fände (Z 5), konnten sich die Tatrichter doch auch insoweit auf die als glaubwürdig beurteilte (US 7) Aussage dieses Suchtgiftabnehmers (S 421 f iVm den - in der Hauptverhandlung auch verlesenen - Angaben S 99 f) stützen.

Mit der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellten Behauptung, der Urteilssachverhalt (zu 3.) lasse nicht mit Sicherheit auf eine ausführungsnahe Tathandlung des Angeklagten schließen, nimmt der Beschwerdeführer nur auf einen Teil der insoweit getroffenen Konstatierungen Bezug und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Aus dem Kontext der Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit geht nämlich hervor, daß sich die Suchtgiftkontrahenten nicht bloß im Sinne der Beschwerdeargumentation über Menge und Preis des Heroingeschäftes geeinigt hatten, sondern die tatsächliche Drogenübergabe nur daran scheiterte, daß der verdeckte Ermittler - ohne Wissen des Angeklagten - den Übergabsort vorzeitig verlassen hatte. Daß der Beschwerdeführer über das angebotene Heroin damals auch wirklich verfügte, folgt aus der Konstatierung, wonach er es (sogar in doppelter Menge) noch vor dem kurzfristig verschobenen Übergabetermin an Franz E***** ausgefolgt hat. Damit bleibt für die - im übrigen erstmals in der Beschwerde aufgestellte - Hypothese, daß der Angeklagte den Kaufwerber möglicherweise durch die Vorspiegelung, Suchtgift liefern zu können, lediglich an sich binden wollte, kein Raum.

Der Einwand schließlich (Z 11), die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei im Verhältnis zur Unrechtsfolge des Mitangeklagten Franz E***** unangemessen hoch, ist lediglich als Berufungsvorbringen zu werten. Denn der insoweit behauptete unvertretbare Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Gericht Umstände annahm oder vernachlässigte, deren Berücksichtigung dem Ermessen entrückt sind. Dabei kommt es im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht auf die Unvertretbarkeit der Unrechtsfolge im konkreten Fall, sondern allein darauf an, ob die im Urteil zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen (JBl 1989, 328). Daß dem Erstgericht ein solcher Fehler unterlief, vermochte die Beschwerde jedoch nicht darzutun.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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