OGH 9ObA26/89 (RS0052990)

OGH9ObA26/8915.3.1989

Rechtssatz

Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des § 9 Abs 1 lit i PVG gemäß § 10 Abs 1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach § 10 Abs 5 PVG vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß § 10 Abs 9 PVG unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (§ 48 ASGG)

Arbeitsstellenausschuss

 

Normen

PVG §9 Abs1 liti
PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs9

9 ObA 26/89OGH15.03.1989
9 ObA 171/89OGH30.08.1989

Auch

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Mitwirkung der Personalvertretung in den Fällen der Kündigung und Entlassung eines Bediensteten gibt das Gesetz besonderes Gewicht, handelt es sich doch um den einzigen Fall, in dem sich aus der Verletzung des Gesetzes durch den Dienststellenleiter vom Betroffenen geltend zu machende Konsequenzen ergeben. (T1)

9 ObA 5/06kOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme ohne jegliche Äußerungsfrist für den Dienststellenausschuss (hier: des Zentralausschusses) sofort getroffen werden muss (§ 10 Abs 3 Satz 3 PVG) oder ob sie bloß keinen 14-tägigen Aufschub erleiden darf, sodass eine kürzere Äußerungsfrist zu bestimmen ist (§ 10 Abs 3 Satz 2 PVG), kann stets nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. (T2)

9 ObA 79/10yOGH24.11.2010

Vgl auch; nur: Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach den Bestimmungen der § 9 Abs 1 lit i, § 10 Abs 9 PVG ist die vorherige Verständigung der Personalvertretung eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eventualkündigung. (T5)

9 ObA 158/15yOGH21.12.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00026_8900000_001

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