Normen
PVG §9 Abs1 liti
PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs9
9 ObA 26/89 | OGH | 15.03.1989 |
9 ObA 171/89 | OGH | 30.08.1989 |
Auch |
9 ObA 211/98i | OGH | 11.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mitwirkung der Personalvertretung in den Fällen der Kündigung und Entlassung eines Bediensteten gibt das Gesetz besonderes Gewicht, handelt es sich doch um den einzigen Fall, in dem sich aus der Verletzung des Gesetzes durch den Dienststellenleiter vom Betroffenen geltend zu machende Konsequenzen ergeben. (T1) |
9 ObA 5/06k | OGH | 25.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme ohne jegliche Äußerungsfrist für den Dienststellenausschuss (hier: des Zentralausschusses) sofort getroffen werden muss (§ 10 Abs 3 Satz 3 PVG) oder ob sie bloß keinen 14-tägigen Aufschub erleiden darf, sodass eine kürzere Äußerungsfrist zu bestimmen ist (§ 10 Abs 3 Satz 2 PVG), kann stets nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. (T2) |
9 ObA 79/10y | OGH | 24.11.2010 |
Vgl auch; nur: Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach den Bestimmungen der § 9 Abs 1 lit i, § 10 Abs 9 PVG ist die vorherige Verständigung der Personalvertretung eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eventualkündigung. (T5) |
9 ObA 158/15y | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00026_8900000_001
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