Rechtssatz
Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind.
3 Ob 578/90 | OGH | 11.07.1990 |
Veröff: SZ 63/134 = JBl 1991,253 = ecolex 1990,678 = RdW 1991,109 |
5 Ob 509/92 | OGH | 10.03.1992 |
Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54 |
6 Ob 35/00s | OGH | 29.03.2000 |
Beisatz: Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss erklären, dass er die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt. (T1) |
3 Ob 94/00w | OGH | 29.11.2000 |
Auch; Beisatz: Dagegen ordnet § 3 Abs 3 Z 1 KSchG einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat. (T2) |
6 Ob 85/04z | OGH | 26.08.2004 |
Auch; Beisatz: Mit der bloßen Bestreitung des Vorbringens des Prozessgegners wird der eigenen Behauptungslast nicht entsprochen (so schon 2 Ob 11/02k). (T3)<br/>Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 2004/132 |
3 Ob 112/04y | OGH | 16.02.2005 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Der Unternehmer hat Anbahnen des Geschäftes durch den Verbraucher zu beweisen. (T4) |
9 Ob 22/07m | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das Vorliegen eines Unternehmens muss dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen. (T5) |
3 Ob 96/14k | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs‑ und Beweislast. (T6) |
10 Ob 72/15h | OGH | 13.09.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Geltendmachung des Rücktrittsrechts gemäß §§ 5, 6 KMG hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. (T7) |
6 Ob 149/15b | OGH | 27.09.2016 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0070OB00720_8800000_001
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