OGH 1Ob659/88 (RS0005666)

OGH1Ob659/8828.9.1988

Rechtssatz

Wurde der Antrag auf Erlassung einer EV ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen, ist dessen Stellung gleich wie die des Prozessgegners, dem die Klage noch nicht zugestellt worden ist. Ihm steht daher mangels Parteistellung ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes selbst dann nicht zu, wenn dem Beschluss des Rekursgerichtes ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde.

Normen

EO §402 A
ZPO §527 Abs2 B5

1 Ob 659/88OGH28.09.1988

RZ 1990/19,47

1 Ob 616/92OGH11.11.1992

Vgl; Beisatz: Im einseitigen Rekursverfahren kommt dem Antragsgegner keine Parteistellung zu. (T1)

6 Ob 188/98kOGH25.02.1999

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zurückgewiesen. (T2)

7 Ob 203/19gOGH16.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00659_8800000_001

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