OGH 9ObA93/88 (RS0060132)

OGH9ObA93/8811.5.1988

Rechtssatz

Ist aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, steht seinem Begehren auf Abfertigung nicht entgegen, dass er nicht formell seinen Austritt erklärte, sondern kündigte.

Normen

GewO 1859 §82a lita

9 ObA 93/88OGH11.05.1988

Veröff: RdW 1988,359

9 ObA 7/92OGH26.02.1992

Auch

9 ObA 75/92OGH28.04.1992

Vgl auch; Beisatz: Das Anbot einer anderen, leichteren Beschäftigung hat in diesem Fall zwar keinen Einfluss auf die Kündigung, wohl aber darauf, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen, den Abfertigungsanspruch auslösenden Beendigungsgrund für sich in Anspruch nehmen kann. (T1)

9 ObA 194/95OGH31.01.1996

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 85/03wOGH05.11.2003

Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer verliert seinen Abfertigungsanspruch nicht deshalb, weil er auf den Austrittsgrund erst mit Verspätung hinweist. Anders muss dies naturgemäß beurteilt werden, wenn diese Verspätung dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen wird, den Austrittsgrund durch das Anbot eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes zu beseitigen. (T3)

8 ObA 69/04mOGH26.08.2004
9 ObA 162/05xOGH23.11.2005

Beis wie T3

8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T4)

9 ObA 23/07hOGH02.03.2007

Auch; Beis wie T4

8 ObA 53/07pOGH22.11.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T5)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T6)

9 ObA 28/08wOGH03.03.2008

Auch

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Vgl auch

8 ObA 87/15zOGH15.12.2015

Beisatz: Auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung kann sich ein Arbeitnehmer, der zunächst ohne Hinweis darauf gekündigt hatte, auch noch in der Kündigungsfrist berufen, sofern dem Arbeitgeber nicht durch die späte Bekanntgabe die Möglichkeit genommen wurde, statt dessen die belastenden Arbeitsbedingungen zu ändern. (T7)

9 ObA 94/16pOGH18.08.2016

Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T8)

9 ObA 111/15mOGH26.07.2016

Auch

9 ObA 137/16mOGH26.01.2017

Auch

9 ObA 16/20yOGH29.04.2020
9 ObA 34/20wOGH25.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)