OGH 4Ob517/88 (RS0008531)

OGH4Ob517/8812.4.1988

Rechtssatz

Die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht ist nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG (§ 235 AußStrG) bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich.

Normen

AußStrG §235
EheG §95

4 Ob 517/88OGH12.04.1988
3 Ob 541/91OGH18.12.1991

Auch; Beisatz: Über Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB ist im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T1) = JBl 1992,704

5 Ob 528/95OGH26.09.1995

Vgl auch

4 Ob 251/99mOGH19.10.1999

Auch; Veröff: SZ 72/148

1 Ob 294/99pOGH25.01.2000

Auch

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009

Vgl; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren ist durch die im Einvernehmen mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung. (T2)

10 Ob 29/10bOGH22.06.2010
4 Ob 98/12hOGH10.07.2012

Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T3)

7 Ob 8/15zOGH18.02.2015

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 24/15yOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ist auch wahrzunehmen, wenn es erst nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung eintrat. Hier: rechtskräftiger Schiedsspruch. (T4)

3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T4

6 Ob 34/18wOGH28.03.2018

Beisatz: Die Überweisung einer Streitsache in das Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall stellt die überwiesene Rechtssache (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag dar (§ 85 EheG). (T5)

9 Ob 4/19gOGH15.05.2019

Beisatz: Die durch den Abschluss des Aufteilungsverfahrens eingetretene Änderung der Sachlage ist vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. (T6)

5 Ob 229/18iOGH21.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00517_8800000_001

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