Normen
ABGB §816
1 Ob 666/87 | OGH | 23.09.1987 |
8 Ob 1572/95 | OGH | 29.06.1995 |
Auch; Beisatz: So zB bei einer Interessenkollision; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er den Erben im Prozess gegen die Legatare vertritt. (T1) |
2 Ob 105/98z | OGH | 22.05.1998 |
Beisatz: Wurde der Testamentsvollstrecker durch einen gesonderten Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder der Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen betraut, so sind durch einen vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu fassenden Beschluss die ihm übertragenen Befugnisse zu entziehen, wenn wichtige Gründe dies geboten erscheinen lassen. Ob solche wichtigen Gründe gegeben sind, ist nicht bloß unter Berücksichtigung der Interessen einzelner Erben, sondern in erster Linie unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers zu beurteilen. (T2) |
2 Ob 239/03s | OGH | 16.10.2003 |
Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung. (T3) |
2 Ob 1/08y | OGH | 14.02.2008 |
Veröff: SZ 2008/25 |
1 Ob 3/13t | OGH | 14.03.2013 |
Auch |
2 Ob 203/18v | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T4)<br/>Beisatz: Auch das Pflegschaftsgericht ist im Rahmen seiner in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten an schutzberechtigte Erben belastende letztwillige Verfügungsbeschränkungen gebunden (so schon 2 Ob 128/10b). Eine Übernahme der Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch das für den schutzberechtigten Erben zuständige Pflegschaftsgericht kommt daher nicht in Betracht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00666_8700000_001
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