OGH 1Ob666/87 (RS0013115)

OGH1Ob666/8723.9.1987

Rechtssatz

Der Testamentsvollstrecker kann aus wichtigen Gründen abberufen werden (so schon SZ 16/189 und SZ 43/58).

Normen

ABGB §816

1 Ob 666/87OGH23.09.1987
8 Ob 1572/95OGH29.06.1995

Auch; Beisatz: So zB bei einer Interessenkollision; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er den Erben im Prozess gegen die Legatare vertritt. (T1)

2 Ob 105/98zOGH22.05.1998

Beisatz: Wurde der Testamentsvollstrecker durch einen gesonderten Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder der Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen betraut, so sind durch einen vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu fassenden Beschluss die ihm übertragenen Befugnisse zu entziehen, wenn wichtige Gründe dies geboten erscheinen lassen. Ob solche wichtigen Gründe gegeben sind, ist nicht bloß unter Berücksichtigung der Interessen einzelner Erben, sondern in erster Linie unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers zu beurteilen. (T2)

2 Ob 239/03sOGH16.10.2003

Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist im Verlassenschaftsverfahren zu prüfen; in diesem Rahmen hat die als Vollstrecker bestimmte Person Parteistellung. (T3)

2 Ob 1/08yOGH14.02.2008

Veröff: SZ 2008/25

1 Ob 3/13tOGH14.03.2013

Auch

2 Ob 203/18vOGH26.02.2019

Beisatz: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T4)<br/>Beisatz: Auch das Pflegschaftsgericht ist im Rahmen seiner in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten an schutzberechtigte Erben belastende letztwillige Verfügungsbeschränkungen gebunden (so schon 2 Ob 128/10b). Eine Übernahme der Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch das für den schutzberechtigten Erben zuständige Pflegschaftsgericht kommt daher nicht in Betracht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00666_8700000_001

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