Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Testamentvollstreckers wird mangels
der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Testamentvollstrecker ist ua zu entheben, wenn eine Interessenkollision besteht (vgl Welser in Rummel ABGB2 I Rz 14 zu § 816 mwN); dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er den Erben im Prozeß gegen die Legatare vertritt.
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