European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124583
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Testamentsvollstrecker hat primär die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (1 Ob 3/13t; 2 Ob 1/08y; RIS‑Justiz RS0006748 [T6, T9]) und zwar auch dann, wenn davon schutzberechtigte Personen (§ 21 Abs 1 ABGB) betroffen sind (8 Ob 141/68 SZ 41/70). Denn auch das Pflegschaftsgericht ist im Rahmen seiner in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten an schutzberechtigte Erben belastende letztwillige Verfügungsbeschränkungen gebunden (2 Ob 128/10b).
Der Testamentsvollstrecker kann aus wichtigen Gründen abberufen werden (1 Ob 3/13t; 2 Ob 1/08y; 2 Ob 105/98z; RIS‑Justiz RS0013115). Ob ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt, etwa weil eine ordnungsgemäße Vollstreckung des letzten Willens nicht zu erwarten ist (4 Ob 83/34 SZ 16/189), hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
2. Die in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten des Pflegschaftsgerichts beschränken sich auf das Verhältnis zwischen der schutzberechtigten Person und ihrem gesetzlichen Vertreter. Es soll verhindert werden, dass dieser – oder eine andere vom Gericht mit der Vermögensverwaltung betraute Person – seine Befugnis missbraucht (2 Ob 84/17t mwN). Nach dem Testament hat (nur) der Testamentsvollstrecker die Gebarung über das Barvermögen, die Konten, Sparbücher etc zu überwachen und jährlich maximal 100.000 EUR auf ein Konto der Erbin auszuzahlen. Nur dieses Konto hat dann das Pflegschaftsgericht im Rahmen des § 133 AußStrG zu überwachen, sodass es nie zu einer Überschneidung der Kompetenzen kommen kann. Eine Übernahme der Aufgaben des Testamentsvollstreckers durch das für den schutzberechtigten Erben zuständige Pflegschaftsgericht kann daher schon deshalb nicht in Betracht kommen. Auch die in § 133 Abs 4 AußStrG als mögliche Sicherungsmaßnahme genannte „Sperre von Guthaben“ dient lediglich dazu, eine Gefährdung des Wohls der vertretenen Person hintanzuhalten (§ 259 Abs 2 ABGB; § 133 Abs 1 AußStrG; 2 Ob 84/17t mwN).
3. Die Ansicht des Rekursgerichts, die vom Pflegschaftsgericht angeordnete „Sperre von Guthaben“ führe zu keinem vollständigen Verlust der Funktion des Testamentsvollstreckers und stelle daher keinen wichtigen Grund für dessen Enthebung dar, entspricht der dargelegten Rechtslage.
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