OGH 8Ob675/86 (RS0008520)

OGH8Ob675/8619.11.1986

Rechtssatz

Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vgl auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO).

Normen

AußStrG §117
AußStrG §236 ff

8 Ob 675/86OGH19.11.1986

Veröff: SZ 59/207

2 Ob 251/97vOGH09.10.1997

nur: Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. (T1)

6 Ob 195/98iOGH16.07.1998

Auch; Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluss ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T3)

10 Ob 250/99hOGH05.10.1999

nur T1

7 Ob 185/03mOGH05.08.2003

Auch; nur T1

4 Ob 215/18yOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T4)<br/>Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T5)

8 Ob 92/19sOGH18.11.2019

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 20/21dOGH02.03.2021

Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00675_8600000_002

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