OGH 9Os68/86 (RS0093685)

OGH9Os68/867.5.1986

Rechtssatz

Die Annahme dieser Qualifikation setzt voraus, daß der Täter bereits bei der tatqualifizierenden Tätigkeit (hier: Einsteigen) mit Diebstahlsvorsatz handelt; demzufolge müßte also das Einsteigen in das Gebäude schon zu dem Zweck erfolgt sein, um fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Ein etwaiger dolus superveniens des zunächst aus anderen Gründen in das Haus eingedrungenen Täters vermag diesen Vorsatz nicht zu ersetzen.

Normen

StGB §129 Z1

9 Os 68/86OGH07.05.1986
13 Os 15/88OGH11.02.1988

Vgl auch

16 Os 9/92OGH27.03.1992

Dokumentnummer

JJR_19860507_OGH0002_0090OS00068_8600000_001

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