OGH 13Os15/88

OGH13Os15/8811.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Klaus W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 16. Dezember 1987, GZ. 14 Vr 2337/87-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Klaus W*** wurde des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er dem Willibald S*** zwei Sonnenbrillen durch Einbruch und Einsteigen in dessen Wohnhaus weggenommen hat.

Zu Recht rügt der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.), daß die angenommene Verbrechensqualifikation (§ 129 Z. 1 StGB.) mit der einzigen, darauf bezugnehmenden Urteilskonstatierung, daß der Täter "zumindest, nachdem er in das Haus eingedrungen war, den Diebstahlsvorsatz hatte" (S. 80), nicht ausreichend begründet ist. Vielmehr hätte die Annahme des § 129 Z. 1 StGB. die Feststellung verlangt, daß der Beschwerdeführer spätestens während des Einbruchs und des Einsteigens den Vorsatz hatte, anschließend einen Diebstahl zu begehen. Daran läßt schon der nackte Gesetzeswortlaut nicht den geringsten Zweifel: "wer einen Diebstahl begeht, indem er ..."

(§ 129 Z. 1, 2 und 3 StGB.).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil war aber nicht nur wegen des bezüglich der Qualifikation vorhandenen Feststellungsmangels teilweise, sondern im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß § 289 StPO. zur Gänze aufzuheben, weil sich beim etwaigen Entfall der Verbrechensqualifikation angesichts des - wenn überhaupt bewertbar - offenbar sehr geringen Werts des Diebsguts eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 141 StGB. (Unbesonnenheit) als notwendig erweisen wird. Geht man aber von der Aussage des Zeugen Willibald S*** auf Seite 62 aus, wonach die beiden Sonnenbrillen "eigentlich keinen Verkehrswert darstellen", dann läge nicht einmal eine Entwendung vor.

In den aufgezeigten mehreren Richtungen fehlen die erforderlichen Feststellungen, weshalb eine Verfahrenswiederholung in erster Instanz unumgänglich ist (§ 285 e StPO.). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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