OGH 16Os9/92-14

OGH16Os9/92-1427.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Oktober 1991, GZ 2 a Vr 8748/91-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Schreiber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das sonst unberührt bleibende angefochtene Urteil im Ausspruch, Kurt H***** habe den Diebstahl lt Pkt A. durch Einsteigen in eine Dachwohnung begangen, in der darauf beruhenden Unterstellung dieser Tat auch unter § 129 Z 1 StGB und im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung, aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt H***** wird für die ihm nach den aufrecht bleibenden Schuldsprüchen weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar (zu A.) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB sowie (zu B.) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, gemäß §§ 28 Abs. 1, 129 StGB zu 2 (zwei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt H***** (A.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und (vgl US 13:) Z 2 (im Tenor irrig: Z 3) StGB sowie (B.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21.August 1991 in Wien (zu A.) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich ca 46.500 S Bargeld und Schmuck im Wert von ca 21.500 S, der Hermine P***** durch Einsteigen in deren Dachwohnung und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu B.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar zwei vinkulierte Sparbücher, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er sie (zunächst) an sich nahm und sich ihrer (sodann wieder) entledigte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht zur Überzeugung gelangte, daß die Tat nicht schon vor dem Eindringen des Angeklagten in das Haus begangen worden war, hat es - dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand zuwider - in den Entscheidungsgründen (US 9/10) ebenso dargetan wie jene Argumente, mit denen es die Annahme der Täterschaft eines Unbekannten nach dem Verlassen des Tatorts durch den Angeklagten ablehnte (US 10-12). Nähere Erörterungen über die Möglichkeit einer "Vor-Täterschaft" oder einer Stringenz der für die Annahme einer "Nach-Täterschaft" maßgebend gewesenen Überlegungen waren dabei durchaus entbehrlich.

Nicht stichhältig hinwieder ist der Vorwurf, das Erstgericht habe die dem Beschwerdeführer angelastete "Tathandlung" mit dessen Vorleben verknüpft. Bezieht sich doch die damit relevierte Passage der Entscheidungsgründe (US 12) - ganz abgesehen davon, daß gegen eine Bedachtnahme auf einschlägige Vorverurteilungen eines Angeklagten bei der Würdigung von Beweismitteln, die gegen ihn ins Treffen geführt werden, auch im Sinn der zitierten Lehrmeinung (Bertel Grundriß2 Rz 855) nichts einzuwenden ist - unmißverständlich gar nicht auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers als solches, sondern vielmehr auf jenen Teil seiner Verantwortung, mit dem er seinem Verhalten nach der Tat, welches im Urteil als eines von mehreren Indizien für seine Täterschaft verwertet wird, eine andere, für ihn günstigere Deutung zu unterstellen versucht.

Insoweit aber konnte das Schöffengericht darin, daß er noch vor der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte seinen Arbeitgeber mit dem Bemerken, er werde von der Polizei gesucht und er habe im Rausch "etliche Blödsinne" gemacht, um einen unbezahlten Urlaub bat und daß er Hermine P***** gegenüber zugab, einen "Lumpenzug" gemacht zu haben, sehr wohl im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung - unter Ablehnung seiner nunmehrigen Behauptung, er habe dabei lediglich die ihm beim Einsteigen in das Haus unterlaufene Beschädigung eines Blumentopfes im Auge gehabt - ein Argument für seine Täterschaft in bezug auf den Diebstahl sowie auf die Urkundenunterdrückung erblicken (US 12).

Formelle Begründungsfehler des Urteils im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) vermag der Angeklagte demnach nicht aufzuzeigen.

Gleichermaßen versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der er die Konstatierung hervorhebt, daß er nur deshalb in das Haus einstieg, weil er dort nächtigen wollte (US 6), und mit der er daraus sowie aus seinem festgestellten Verhalten am Tatort vor und nach der Tat (US 6/7, 8) in Verbindung mit dem Versuch, für seine zuvor erörterten Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber und gegenüber der Geschädigten eine ihn entlastende Erklärung zu bieten, die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft eines Unbekannten glaubhaft zu machen trachtet: Nach sorgfältiger Prüfung all dieser Einwände hegt der Oberste Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung von dessen Täterschaft im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 10) behaftet ist, als ihm das Erstgericht auch die Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB anlastete, ohne daß er, dem für Deliktsqualifikationen geltenden Erfordernis vorsätzlichen Handelns (§ 7 Abs. 1 StGB) entsprechend, bereits mit Diebstahlsvorsatz in das Gebäude eingestiegen wäre (vgl JBl 1980, 604 ua). Diese rechtsirrige Subsumtion war daher wie im Spruch zu korrigieren.

Bei der demzufolge gebotenen Strafneubemessung wurden die zweifache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit einem Vergehen sowie die zahlreichen, zum Teil schweren und den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden (einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, seine Enthemmung durch Alkohol indessen nach Lage des Falles (§ 35 StGB) als mildernd gewertet. Darin hingegen, daß er sich seit seiner letzten Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft etwa drei Jahre lang wohlverhalten hat, kann ein (besonderer) Milderungsgrund (noch) nicht erblickt werden.

Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) die Verhängung einer - angesichts des Wegfalls einer Verbrechensqualifikation im Vergleich zu der in erster Instanz ausgemessenen Strafdauer von dreißig Monaten entsprechend reduzierten - Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren als angemessen.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam dabei, auch in Ansehung eines Teiles der Strafe, im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezial- und Generalprävention nicht in Betracht (§§ 43, 43 a StGB).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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