Normen
AZG §10
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9
KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10
4 Ob 113/85 | OGH | 01.10.1985 |
Veröff: RdW 1985,380 |
9 ObA 283/88 | OGH | 16.11.1988 |
Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201 |
9 ObA 56/91 | OGH | 08.05.1991 |
Vgl auch |
9 ObA 166/00b | OGH | 12.07.2000 |
Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1) |
9 ObA 300/01k | OGH | 27.03.2002 |
Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2) |
9 ObA 163/05v | OGH | 23.11.2005 |
Beisatz: Hier: § 5 Abs 10 KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3) |
8 ObA 44/06p | OGH | 19.06.2006 |
Vgl; Beis wie T1 |
9 ObA 68/06z | OGH | 12.07.2006 |
Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu § 10 der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4) |
8 ObA 13/07f | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)<br/>Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6) |
8 ObA 29/12s | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 ObA 166/13x | OGH | 29.01.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7) |
9 ObA 44/14g | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8) |
9 ObA 100/14t | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beis wie T5 |
9 ObA 103/16m | OGH | 28.10.2016 |
nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9) |
9 ObA 43/17i | OGH | 24.05.2017 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10) |
9 ObA 37/17g | OGH | 30.10.2017 |
9 ObA 36/21s | OGH | 29.04.2021 |
Vgl; nur T9 |
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_001
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