OGH 8ObA13/07f

OGH8ObA13/07f18.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*****-GmbH i. liqu., vertreten durch den Liquidator Fabio P*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 18.674,85 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2006, GZ 10 Ra 139/06v-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Mehrstunden- bzw Überstundenentgelt nicht im Sinn des Abschnittes XX B Z 4 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten innerhalb von sechs Monaten „geltend gemacht" hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste (4 Ob 113/85 = RdW 1985, 380; 9 ObA 149/93 = ARD 4481/23/93; 9 ObA 166/00b; RIS-Justiz RS0051576 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die „rechtzeitige Geltendmachung" von Mehr- und Überstunden durch die Klägerin bejaht hat, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, hat doch die Klägerin Arbeitsaufzeichnungen geführt, selbst die Überstunden ausgerechnet und wurden diese alle ein bis zwei Monate zur Verrechnung an die Zentrale weitergeleitet. Die Klägerin versetzte damit die beklagte Partei uneingeschränkt in die Lage, ihren Anspruch auf Überstundenentgelt auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen bzw zu erfüllen (vgl 9 ObA 56/91; 9 ObA 240/93; 9 ObA 166/00b; 9 ObA 68/06z). Im Übrigen hat die Klägerin immer wieder gegenüber dem Bezirksleiter und dem Geschäftsführer der beklagten Partei die Auszahlung der von ihr geleisteten Mehr- und Überstunden gefordert und wurden ihr diese fallweise auch bezahlt. Schon daraus ist ohne jeden Zweifel abzuleiten, dass die beklagte Partei das Vorgehen der Klägerin als Geltendmachung von Mehr- bzw Überstundenentgelt verstanden hat (vgl 9 ObA 68/06z). Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen vermögen dem nichts von Relevanz entgegenzusetzen, betreffen sie doch völlig anders gelagerte Sachverhalte. Aus dem Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf den Zweck ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ist für ihren Standpunkt ebenfalls nichts gewonnen, da ein Verfall von Mehrleistungsentgelt nur unter den in Abschnitt XX des anzuwendenden Kollektivvertrags ausdrücklich angeführten Voraussetzungen eintritt.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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