Rechtssatz
Wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen.
5 Ob 541/85 | OGH | 04.06.1985 |
Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373 |
9 ObA 179/89 | OGH | 12.07.1989 |
Auch; Beisatz: Auf die erstmalige Einwendung der "Ungewohnlichkeit" ist in der Revisionsinstanz nicht mehr einzugehen. (T1) |
7 Ob 224/02w | OGH | 09.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung. (T2) |
9 ObA 125/05f | OGH | 31.08.2005 |
nur: Wer die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. (T3); Beis wie T2 |
7 Ob 245/07s | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00541_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)