OGH 2Ob571/84 (RS0070358)

OGH2Ob571/8423.4.1985

Rechtssatz

Keine regelmäßige Verwendung zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung liegt vor, wenn gemietete Büroräume nur mehr ganz selten und als bloßes Aktenlager benützt werden.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 B

2 Ob 571/84OGH23.04.1985
4 Ob 537/87OGH29.09.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Lagerung von Buchhaltungsunterlagen, für die keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht und die daher nicht mehr laufend benötigt werden. (T1) Veröff: RdW 1988,87

8 Ob 1506/89OGH23.02.1989

Auch

4 Ob 132/18tOGH17.07.2018

Auch

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850423_OGH0002_0020OB00571_8400000_001

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