OGH 8Ob1506/89

OGH8Ob1506/8923.2.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lotte L***, Pensionistin, Schmalzhofgasse 13, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hugo M*** & Co KG, Schmalzhofgasse 12, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Hanno Preisecker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23.November 1988, GZ 41 R 667/88-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß

Text

§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil

Rechtliche Beurteilung

a) vom Berufungsgericht verworfene Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht revisibel sind,

b) dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen entzogen ist und

c) die Rechtsfrage der regelmäßigen geschäftlichen Betätigung (Entfaltung geschäftlicher Magazinstätigkeit) in dem gekündigten Geschäftsraum von den Vorinstanzen im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 25.351; MietSlg. 31.441; RdW 1988, 87; 6 Ob 733/83) beantwortet wurde und daher keine erhebliche Bedeutung hat.

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