Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Text
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
a) vom Berufungsgericht verworfene Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht revisibel sind,
b) dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen entzogen ist und
c) die Rechtsfrage der regelmäßigen geschäftlichen Betätigung (Entfaltung geschäftlicher Magazinstätigkeit) in dem gekündigten Geschäftsraum von den Vorinstanzen im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 25.351; MietSlg. 31.441; RdW 1988, 87; 6 Ob 733/83) beantwortet wurde und daher keine erhebliche Bedeutung hat.
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