Rechtssatz
Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist.
10 Ob 29/15k | OGH | 19.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Identität der Ansprüche bejaht, da Haupt- und Vorfrage in beiden Verfahren ident sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_005
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