Rechtssatz
Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.
2 Nd 2/85 | OGH | 12.02.1985 |
Veröff: RZ 1986/4 S 9 |
8 Nc 46/15d | OGH | 19.02.2016 |
Vgl aber; Beisatz: Im Insolvenzverfahren hindert ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über eine Delegierung nach § 31a JN die Überprüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030ND00510_8400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)