European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00011.15G.0317.000
Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg zurückgestellt.
Text
Begründung
Die ursprünglich beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage wurde über Antrag des Klägers noch vor Streitanhängigkeit mit Beschluss vom 5. 6. 2014 (ON 4) gemäß § 38 Abs 2 ASGG dem örtlich zuständigen Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Das Landesgericht Innsbruck erließ nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens einen bedingten Zahlungsbefehl, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch erhob. Aufgrund eines übereinstimmenden Delegationsantrags der Streitteile überwies das Landesgericht Innsbruck vor der ersten Tagsatzung mit Beschluss vom 23. 1. 2015 die Arbeitsrechtssache gemäß § 2 ASGG, § 31a JN wieder an das Landesgericht Korneuburg. Auch dieser Beschluss ist rechtskräftig (ON 23).
Mit Verfügung vom 20. 2. 2015 legte das Landesgericht Korneuburg als Arbeits‑ und Sozialgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 47 JN zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist nicht berechtigt.
Das Landesgericht Innsbruck hat die Rechtssache dem bindenden Überweisungsbeschluss des Landesgerichts Korneuburg entsprechend übernommen und das gesetzliche Verfahren fortgeführt.
Mit dem Delegationsbeschluss gemäß § 31a Abs 1 JN (ON 19), der die Einleitung des streitigen Verfahrens voraussetzt (5 Nc 26/06b; Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 31a JN Rz 1), entsprach das Landesgericht Innsbruck lediglich dem übereinstimmenden Parteienantrag auf Übertragung der (von ihm nicht in Frage gestellten) Zuständigkeit auf das Landesgericht Korneuburg als Arbeits‑ und Sozialgericht. Dieses ist wiederum an den rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gebunden (RIS-Justiz RS0046141). Ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von einander widersprechenden Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts (RIS-Justiz RS0039134), liegt hier nicht vor.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN war der Akt an das Erstgericht zurückzustellen.
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