OGH 8Ob150/83 (RS0030897)

OGH8Ob150/831.3.1984

Rechtssatz

Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedürfte. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen.

Normen

ABGB §1325 D3
ABGB §1327 d

8 Ob 150/83OGH01.03.1984

Veröff: ZVR 1985/11 S 19

8 Ob 50/84OGH13.12.1984
8 Ob 61/85OGH27.11.1985

nur: Dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (T1)

8 Ob 57/87OGH27.04.1988

Auch; Beisatz: Hier: Künftige Entwicklungen, die nicht mit Sicherheit überblickbar sind, wenn Behauptungen darüber fehlen, wann der Getötete die im Zeitpunkt seines Todes aushaftenden Verbindlichkeiten für eine Eigentumswohnung abgestattet hätte. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1989/76 S 120 (Mitteilung NZV 1989,264)

2 Ob 87/89OGH31.10.1989
2 Ob 49/90OGH05.09.1990

nur T1

2 Ob 79/97zOGH26.05.1997
8 Ob 108/03wOGH30.10.2003

Beisatz: Hier: Dies gilt auch für eine Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Diese ist nicht wertgesichert zuzuerkennen. (T3)

2 Ob 41/12mOGH28.03.2012

Vgl; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen. (T4)

2 Ob 27/16hOGH25.02.2016

Auch; nur T4

2 Ob 142/16wOGH20.06.2017

nur T1; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Bedachtnahme auf künftige Verhältnisse ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. (T6); Veröff: SZ 2017/70

9 Ob 59/20xOGH17.12.2020

Vgl

8 Ob 98/20zOGH28.01.2021

Beisatz: Hier: Bereits mehrfach wiedergewählter Bürgermeister einer Landgemeinde. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19840301_OGH0002_0080OB00150_8300000_001

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