Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der beklagten Partei enthielt die Beifügung „bis auf weiteres“ im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung keine Befristung der Rentendauer (vgl SZ 45/73), sodass ihre Eliminierung keine inhaltliche Änderung der Entscheidung bewirkt. Das Berufungsgericht hat dem Spruch vielmehr die dem Klagebegehren entsprechende Fassung gegeben, von der das Erstgericht ohne Notwendigkeit abgewichen ist. Bei einer - derzeit nicht absehbaren - Änderung der Verhältnisse wird es an den Parteien liegen, die Anpassung der Zahlungspflicht der beklagten Partei an die geänderten Verhältnisse zu erreichen (vgl 2 Ob 79/97z; 2 Ob 150/08k).
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