1 Ob 789/81 | OGH | 16.12.1981 |
Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209 |
7 Ob 569/82 | OGH | 02.04.1982 |
1 Ob 680/84 | OGH | 14.11.1984 |
Veröff: JBl 1985,425 |
8 Ob 612/85 | OGH | 18.09.1985 |
nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T1) |
1 Ob 521/86 | OGH | 17.03.1986 |
nur T1; Veröff: RdW 1986,340 (H Schuhmacher, RdW 1986,329) |
3 Ob 621/86 | OGH | 19.11.1986 |
Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen. (T2) Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498 |
6 Ob 690/87 | OGH | 18.12.1987 |
Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der Garantieauftraggeber könnte nur im vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann. (T3) Veröff: RdW 1988,160 |
1 Ob 503/88 | OGH | 16.03.1988 |
nur T3; Veröff: ÖBA 1988,606 = EvBl 1988/92 S 458 |
7 Ob 679/88 | OGH | 20.10.1988 |
nur T2; Veröff: RdW 1989,95 = WBl 1989,97 = ÖBA 1989,815 (Rummel) |
8 Ob 646/88 | OGH | 13.07.1989 |
Auch; nur T2; Beisatz: Mit einer Bankgarantie wird nicht für Erfüllung, wohl aber für volle Genugtuung im Sinne des § 880 a ABGB gehaftet. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45 |
7 Ob 563/91 | OGH | 11.07.1991 |
Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass über eine einstweilige Verfügung die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T5) Beisatz: Zulässig ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt, also unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Garant die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf. (T6) Veröff: ÖBA 1992,167 |
8 Ob 645/91 | OGH | 16.01.1992 |
Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317 = EvBl 1992/131 S 583 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) |
1 Ob 554/94 | OGH | 22.06.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T7) Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht eben darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. Leistungsstörungen wie Verzug berechtigen im allgemeinen nicht zum Einwendungsdurchgriff, da die Voraussetzungen für die nach ausländischem Recht zu beurteilende Berechtigung des Rücktritts im Provisorialverfahren kaum evident bescheinigt werden können. (T8) Veröff: SZ 67/111 |
8 Ob 2146/96p | OGH | 24.07.1996 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
7 Ob 2410/96d | OGH | 29.01.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand, der Kläger habe nur eine Forderung, zu deren Sicherung die Bankgarantie nicht erstellt worden sei, ist ein Einwand aus dem Valutaverhältnis, den die Beklagte im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie nicht erheben kann eine Ausnahme. (T9) |
4 Ob 2330/96t | OGH | 26.11.1996 |
nur T3 |
4 Ob 602/95 | OGH | 12.08.1996 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 |
7 Ob 145/97t | OGH | 28.08.1997 |
Vgl auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T10) |
2 Ob 252/98t | OGH | 03.12.1998 |
Auch; nur: Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T11) |
7 Ob 53/99s | OGH | 14.07.1999 |
nur T10 |
9 Ob 265/99g | OGH | 13.10.1999 |
nur T10; Beis wie T6 |
8 Ob 291/99y | OGH | 09.12.1999 |
nur T10 |
9 Ob 319/99y | OGH | 12.01.2000 |
Vgl auch; nur T10; Beisatz: Das Gemeinsame aller abstrakten Ansprüche besteht darin, dass bei ihrer Inanspruchnahme die Frage der endgültigen materiellen Berechtigung erst in einem "Nachverfahren" geprüft werden soll. (T12) |
3 Ob 81/01k | OGH | 20.11.2001 |
Auch; nur T2 |
9 Ob 96/02m | OGH | 17.04.2002 |
Vgl auch; nur T1 |
6 Ob 149/02h | OGH | 11.07.2002 |
nur T1 |
3 Ob 158/03m | OGH | 25.02.2004 |
nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Der für die Bankgarantie typische Ausschluss von Einwendungen aus dem Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Vertragspartners gegen den Begünstigen aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Leistung aus der Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. (T13) |
1 Ob 66/04v | OGH | 25.06.2004 |
nur T2 |
3 Ob 291/04x | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Wesen der Bankgarantie entspricht der Ausschluss von Einwendungen aus dem Valuta-oder Deckungsverhältnis. (T14) |
7 Ob 88/05z | OGH | 08.06.2005 |
nur T1 |
6 Ob 253/03d | OGH | 23.06.2005 |
Auch; nur T5; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie eine Ausnahme gemacht. In einem solchen Fall hätte der Garant dem Zahlungsbegehren den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung entgegensetzen können. (T15) |
6 Ob 105/05t | OGH | 14.07.2005 |
Auch; nur: Es liegt im Wesen der Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. (T16); Beis wie T12; Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T17) |
8 Ob 137/08t | OGH | 27.01.2009 |
nur T3 |
3 Ob 186/10i | OGH | 14.12.2010 |
Auch; nur T16; Beis wie T17 |
9 Ob 39/10s | OGH | 30.03.2011 |
nur T10 |
3 Ob 113/14k | OGH | 23.07.2014 |
Auch |
8 Ob 140/18y | OGH | 24.10.2018 |
Auch; nur T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0010OB00789_8100000_001
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