OGH 3Ob631/81 (RS0013814)

OGH3Ob631/8111.11.1981

Rechtssatz

Weder der bloße Widerspruch des einen Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen, noch seiner Erklärung ein Benützungsentgelt zu fordern, bringt diesen Anspruch zum Entstehen, sondern erst dessen Geltendmachung in dem dafür mangels einer vertraglichen Einigung bestimmten Außerstreitverfahren.

Normen

ABGB §839 B

3 Ob 631/81OGH11.11.1981

Veröff: MietSlg 33698

1 Ob 702/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/10 = JBl 1985,614 = MietSlg 37060 = MietSlg 37100(8)

1 Ob 565/94OGH14.07.1994

Auch

6 Ob 1510/96OGH08.02.1996

Auch

1 Ob 180/08iOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617). (T1)

2 Ob 248/08xOGH25.06.2009

Gegenteilig; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T2)<br/>Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/86

7 Ob 86/13tOGH19.06.2013

Gegenteilig; Auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufforderung, die vorenthaltenen Schlüssel für die Liegenschaft auszuhändigen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0030OB00631_8100000_001

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