Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien ist seit 11. April 1990 geschieden. Das seit 18. Februar 1991 anhängige nacheheliche Aufteilungsverfahren wurde mit (abänderndem) Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichts vom 4.August 1993 beendet; den dagegen von der Antragsstellerin (dort Antragsgegnerin) erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1993 zurück.
Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten mehrgeschoßigen Haus.
Die Antragstellerin begehrte am 21. November 1991 die Regelung der Benützung dieser Liegenschaft derart, daß der Antragsgegner berechtigt werden sollte, den der Antragstellerin zugeschriebenen Hälfteanteil gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts „mitzubenützen“. Sie brachte vor, im ersten und im zweiten Stock habe sich die Ehewohnung befunden, die der Antragsgegner, weil sie ausgezogen sei, nun allein benutze. Den Keller, das Erdgeschoß und die Garage verwende dieser für Zwecke seines Unternehmens. Mit dieser Benützung sei die Antragstellerin, ohne daß eine Benützungsvereinbarung getroffen worden wäre, bisher faktisch einverstanden gewesen, der Antragsgegner benütze aber auch nunmehr ihren Anteil, den sie nicht nütze, mit.
Der Antragsgegner wendete ein, es bestehe eine Benützungsregelung, derzufolge ein Teil der Liegenschaft von ihm für betriebliche Zwecke und ein Teil des Hauses als (frühere) Ehewohnung genutzt würden. Der zweite Stock stehe leer. Ein Benützungsentgelt könne sich nur auf die vom Antragsgegner tatsächlich benützten Räumlichkeiten erstrecken; dann müsse aber auch die Antragstellerin verpflichtet werden, die Hälfte der bisher von ihm allein bezahlten Betriebs- und Erhaltungskosten zu übernehmen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, mit seinem in diesem Umfang mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 18.März 1993 sei die der Antragstellerin gehörige Liegenschaftshälfte im nachehelichen Aufteilungsverfahren dem Antragsgegner ins Eigentum übertragen worden.
Rechtlich meinte es, mit dieser Entscheidung sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Benützungsregelung weggefallen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, ein Miteigentümer könne vom anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür fordern, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der Sache benützte, als das seinem Miteigentumsanteil entsprach. Der Gebrauch des einen finde nur im tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke. Überlasse daher ein Miteigentümer die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft dem anderen, handle dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache. Wolle der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine Benützungsregelung berufen könnte, stehe es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Eine solche Neuordnung des Gebrauchs wirke als konstitutiver Akt nur für die Zukunft. Eine derartige Änderung der Gebrauchsordnung strebe die Antragstellerin an. Da sie ihren Behauptungen zufolge dem Antragsgegner die Liegenschaft zur Benützung überlassen habe, eine Einigung über die Gegenleistung aber nicht erzielt worden sei, sei der über den Anteil hinausgehende Nutzen des Antragsgegners durch Entrichtung eines entsprechenden Benützungsentgelts auszugleichen. Im vorliegenden Fall könnten daher insbesondere dem Antragsgegner die von ihm für sein Unternehmen benützten Räumlichkeiten zur alleinigen Benützung zugewiesen werden. Betriebs- oder Wirtschaftsräume, die ein Ehegatte für seinen Betrieb in Anspruch nehme, unterlägen auch nach der Scheidung einer Benützungsregelung, weil diese nicht nach den §§ 81 ff EheG aufzuteilen seien. Dagegen wäre eine unter rein sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung in bezug auf das eheliche Gebrauchsvermögen, solange ein nacheheliches Aufteilungsverfahrens anhängig sei oder noch anhängig gemacht werden könne, jedenfalls unzulässig. Für die als Ehewohnung dienenden Teile der Liegenschaft scheide daher eine Benützungsregelung in der beantragten Form von vornherein aus, unterliege doch die Ehewohnung, soweit ein Teil auf deren Benützung weiterhin angewiesen ist, jedenfalls der Aufteilung. Daher könnten nur die betrieblich genutzten Räume dem Antragsgegner unter Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts zugewiesen werden. Dieses Entgelt habe sich an der ortsüblichen bestmöglichen Verwertung zu orientieren. Zunächst sei festzustellen, in welchem Ausmaß die Sachbenützung für Betriebszwecke des Antragsgegners die seinem Anteil entsprechende Nutzung überstiegen habe, sodann werde der Mietwert der für betriebliche Zwecke (allein) genutzten Flächen zu ermitteln und, sofern die Zuweisung der Nutzung an den Antragsgegner den Bedürfnissen der Miteigentümerin entsprochen habe, ein Benützungsentgelt nach dem entsprechend dem Anteil halbierten Mietwert festzusetzen sein. Anteilsgemäß von der Antragstellerin zu leistende Aufwendungen und Zahlungen könnte der Antragsgegner einem im Außerstreitverfahren auferlegten Benützungsentgelt wegen der Eigenart dieses Verfahrens nicht als Gegenforderung zur Aufrechnung einwenden; solche Ersatzansprüche gehörten auf den Rechtsweg. Überdies müsse auch noch geprüft werden, ob die Zuweisung der ausschließlich vom Antragsgegner benützten Teile nicht doch vertraglich geregelt worden sei, wenngleich im Zweifel nur eine faktische Gebrauchsregelung anzunehmen sei.
Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen in diesem Rechtsmittel beschränken sich auf das Argument, eine Benützungsregelung müsse bei „ehelichem Vermögen“ schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es Sinn des nachehelichen Aufteilungsverfahrens sei, die Auseinandersetzung über dieses Vermögen ausschließlich auf dieses Verfahren konzentrieren. Dieser Auffassung kann indes nicht beigetreten werden:
Nach dem soweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien war zwischen ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung ein nacheheliches Aufteilungsverfahren anhängig; der Antragsgegner benützte das Erdgeschoß, den Keller und die Garage für Zwecke seines Unternehmens, in den Obergeschoßen befand sich die von den Parteien bis zum Auszug der Antragstellerin benützte Ehewohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das im Miteigentum der Ehegatten stehende Haus von der Aufteilung in dem Umfang auszunehmen, in dem es für Unternehmenszwecke eines (oder beider) Ehegatten benützt wird (JBl 1985, 365; SZ 54/114 uva). In der Entscheidung EvBl 1992/157 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß in Fällen, in welchen Ehegatten gemeinsam Eigentum an einer Liegenschaft erwarben, auf der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines Ehegatten befindet, nur jener Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung unterliege, der der Ehewohnung entspricht. Ob diesen Grundsätzen durch die Entscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren, durch die der Hälfteanteil der Antragstellerin an der Liegenschaft dem Antragsgegner übertragen wurde, sodaß dieser damit Alleineigentümer wurde, entsprochen worden ist, kann in diesem Verfahren - abgesehen davon, daß die Aufteilungsentscheidung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in Rechtskraft erwachsen ist - nicht geprüft werden. Tatsächlich sind jedoch die Unternehmensbestandteile aus der Aufteilungsmasse, soweit es um die Berechtigung der Ausgleichszahlung ging, ausgeklammert geblieben (vgl. die Entscheidung des Rekursgerichtes im Aufteilungsverfahren vom 4. August 1993, S 8), sodaß die hier geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin aus der übermäßigen Benützung der gemeinsamen Liegenschaft durch den Antragsgegner im Verfahren gemäß den §§ 81 ff EheG nicht erledigt worden sind.
Hat die Antragstellerin dem Antragsgegner die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zur Gänze überlassen, ohne sich durch eine entsprechende Vereinbarung zu binden, so stand es ihr frei, eine Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung durch eine einvernehmliche Regelung bzw. - da eine solche augenscheinlich nicht erzielt werden konnte - durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben (SZ 58/10 uva). Der bloße Widerspruch der Antragstellerin gegen den bis dahin geübten Gebrauch durch den Antragsgegner begründete noch keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt, weil erst die außergerichtliche Einigung zwischen den Miteigentümern oder die Entscheidung des Außerstreitrichters über Anrufung durch den Beschwerten rechtsbegründende Wirkung entfaltete, die jedoch nur auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts zurückzubeziehen ist (MietSlg 33.698 uva). Den Anspruch auf Leistung eines angemessenen Entgelts für die Überlassung der gesamten Nutzung kann die Antragstellerin allerdings gemäß ihrer Anfechtungserklärung im Rekurs bis zu dem Zeitpunkt geltend machen, in dem die Entscheidung im Aufteilungsverfahren in Rechtskraft erwuchs.
Die vom Rekursgericht aufgestellten Grundsätze, nach welchen das Erstgericht die Höhe des monatlichen Benützungsentgelts zu ermitteln haben werde, bekämpfte der Antragsgegner nicht; sie begegnen auch ebenso wie die Ausführungen des Rekursgerichtes über das Erfordernis von Feststellungen zur Prüfung der Behauptung des Antragsgegners, er habe das Haus auf Grund einer vertraglichen Einigung mit der Antragstellerin teilweise auch für Zwecke seines Unternehmens benützt, keinen Bedenken.
Soweit dagegen die Liegenschaft während der fraglichen Zeit nicht als Sitz des Unternehmens des Antragsgegners benützt wurde, unterlag sie als eheliche Errungenschaft dem nachehelichen Aufteilungsverfahren.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb jedweder Erfolg zu versagen.
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