OGH 6Ob1510/96

OGH6Ob1510/968.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Mayr und Dr.Johann Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich M*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 670.000 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4.Oktober 1995, GZ 1 R 146/95-115, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes widerspricht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere auch nicht SZ 58/10. Solange es ein Miteigentümer unterläßt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nützt. Eine Neuordnung des Gebrauches der gemeinsamen Sache wirkt als konstitutiver Akt nur für die Zukunft. Erst die Einigung der Miteigentümer oder die Entscheidung des Gerichtes führt die Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung herbei. Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes mangels einer vertraglichen Einigung ist in das Außerstreitverfahren verwiesen. Es trifft zwar zu, daß bei Anrufung bei Außerstreitgerichtes dessen Entscheidung mit Wirkung ab Antragstellung die Änderung herbeiführt (SZ 58/10; MietSlg 24.067), eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall aber nicht ergangen. Das Verfahren 4 Nc 16/92 des Bezirksgerichtes Salzburg wurde durch den gerichtlichen Vergleich der Streitteile vom 26.5.1993 endgültig abgeschlossen; dieser Vergleich ist der konstitutive Akt, der den Anspruch auf Benützungsentgelt entstehen ließ. Er enthält, wie die Revisionswerberin selbst zugesteht, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Benützungsentgelt ab 1.6.1993, nicht aber ab Antragstellung in diesem Verfahren. Eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des letztgenannten Zeitraumes konnte nach Vergleichsabschluß nicht mehr ergehen.

Abgesehen davon, daß eine Feststellung, der Beklagte habe die Klägerin ausgesperrt, nicht getroffen wurde, änderte dieser Umstand auch nichts daran, daß der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der Benützung und die Forderung eines Benützungsentgeltes diesen Anspruch noch nicht zum Entstehen bringt, sondern der Miteigentümer diesen im außerstreitigen Verfahren geltend machen muß. Ein im streitigen Verfahren geltend gemachter Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB muß daran scheitern, daß die über den Miteigentumsanteil hinaus erfolgte Benützung der gemeinsamen Liegenschaft nicht ohne zureichenden Rechtsgrund erfolgt.

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