OGH 2Ob58/81 (RS0073408)

OGH2Ob58/8114.10.1981

Rechtssatz

Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO durch andere Fahrzeuge vorzubeugen.

Auto

 

Normen

StVO §9 Abs1

2 Ob 58/81OGH14.10.1981

Veröff: ZVR 1982/173

8 Ob 203/82OGH16.09.1982

nur: Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1983/71 S 112

8 Ob 41/84OGH04.07.1984

nur T1; Veröff: ZVR 1985/41 S 80

2 Ob 60/97fOGH26.05.1997

Vgl; nur T1; Beisatz: Überfahren einer Sperrlinie, die einen Fahrsreifen in zwei Fahrstreifen trennt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kein Schutz des Gegenverkehrs. (T3)

2 Ob 307/99gOGH04.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslenken auf die Sperrfläche ausschließlich zum Zwecke des Ausweichens an dem vorschriftswidrig in zweiter Spur haltenden und die eigene Fahrspur unzulässigerweise einengenden Fahrzeug. (T4)

2 Ob 284/02gOGH21.11.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 9 Abs1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, aber auch andere (etwa aus dem Querverkehr kommende) Verkehrsteilnehmer können vom Schutzzweck erfasst sein. (T5)

2 Ob 172/04iOGH25.11.2004

Auch; Beis wie T5

2 Ob 17/14kOGH13.02.2014

Beis wie T5; Beisatz: Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T6)

2 Ob 206/15fOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Fußgänger, der einen jenseits einer Sperrlinie, die einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Gleisbereich abgrenzt, liegenden Teil der Fahrbahn erreicht hat, ist vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T7)

2 Ob 100/16vOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/6

2 Ob 237/18vOGH29.04.2019

Beisatz: Auch überholte Fahrzeuge sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. (T8); Veröff: SZ 2019/36

Dokumentnummer

JJR_19811014_OGH0002_0020OB00058_8100000_001

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