OGH 4Ob361/81 (RS0078356)

OGH4Ob361/817.4.1981

Rechtssatz

Wer einen Arbeitnehmer in Kenntnis des Umstandes beschäftigt, dass diesem die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers noch verboten ist, handelt sittenwidrig (so schon 4 Ob 349/69 JBl 1970,579; ÖBl 1970,71, Arb 8781); dies gilt umso-mehr wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis eines solchen Umstandes angestellt und dann beschäftigt hat.

Normen

UWG §1 D3e
UWG §1 E

4 Ob 361/81OGH07.04.1981
4 Ob 372/81OGH15.12.1981

Ähnlich; Beisatz: Diesen Vorwurf könnte der neue Arbeitgeber nur durch den Nachweis entkräften, dass sich aus seiner Sicht die vereinbarte Konkurrenzklausel "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig dargestellt" habe (so schon SZ 33/64 = JBl 1961,235 = ÖBl 1960,107; ÖBl 1963,107; ÖBl 1970,99 ua). (T1)

4 Ob 374/86OGH16.09.1986

Auch; Veröff: SZ 59/153 = ÖBl 1987,125 = WBl 1987,13

14 ObA 82/87OGH17.06.1987

Vgl auch; Veröff: WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669

4 Ob 37/90OGH13.03.1990

Auch; Beisatz: Aus § 37 Abs 3 AngG folgt jedenfalls nicht, dass der Angestellte, der eine Konventionalstrafe versprochen hat, aus diesem Grund berechtigt wäre, der vereinbarten Konkurrenzklausel nach Belieben zuwiderzuhandeln. (T2)

4 Ob 1035/90OGH19.09.1990
4 Ob 2358/96kOGH11.02.1997

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Unter Hinweis auf die mangelnde Drittwirkung von Verträgen wurde schon bisher das bloße Ausnützen von Geschäftsmöglichkeiten, die sich infolge Vertragsbruches ergeben, für sich allein noch nicht als unlauter angesehen. (T3)

4 Ob 130/01yOGH12.06.2001

Gegenteilig; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T4)

4 Ob 10/02bOGH09.04.2002

Gegenteilig; Beis wie T4

4 Ob 193/02iOGH24.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es zielbewusst und systematisch erfolgt; erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Dienstnehmern während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T5)

4 Ob 290/02dOGH18.02.2003

Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T6); Veröff: SZ 2003/12

4 Ob 223/03bOGH18.11.2003

Gegenteilig; Beisatz: Geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich oder Dritten gegenüber Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, ist unlauter; auf das Vorliegen einer Konkurrenzklausel kommt es dabei nicht an. (T7)

4 Ob 147/04bOGH06.07.2004

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 84/07tOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T4

4 Ob 124/08aOGH08.07.2008

Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T8)

4 Ob 237/12zOGH12.02.2013

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00361_8100000_002

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