OGH 4Ob130/01y

OGH4Ob130/01y12.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** KG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. März 2001, GZ 2 R 71/01k-9, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 2001, GZ 6 Cg 12/01b-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses, die beklagte Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:

Seine in der Entscheidung WBl 1991, 104 - Werbegeschenke - Konkurrenzklausel vertretene Auffassung, der Dienstgeber handle schon dadurch sittenwidrig, dass er in Kenntnis der den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Anstellungsvertrag abschließt, hat der erkennende Senat mit ausführlicher Begründung in seiner Entscheidung ÖBl 1998, 22 = MR 1997, 163 = ARD 4935/25/98 - Elektronik Aktuell nicht aufrecht erhalten und bejaht seit damals im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot das Bestehen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (ecolex 1999, 560 [Tahedl] = ARD 5065/20/99; in diesem Sinne schon ÖBl 1995, 112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbots, in welchem Fall eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Dienstgebers für den Fall bejaht wurde, dass er vom besonderen Vertrauensbruch des von ihm eingestellten Dienstnehmers gegenüber seinem früheren Dienstgeber Kenntnis hatte). Diese Grundsätzen werden auch von der deutschen Lehre und Rechtsprechung zur Ausnutzung fremden Vertragsbruchs vertreten (Baumbach/Hefermehl, UWG22 § 1 Rz 585, 765 ff mwN).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Besondere Unlauterkeitsmomente, die das Ausnützen des Vertragsbruchs der von der Beklagten beschäftigten Dienstnehmerin zugleich als Verstoß gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG erscheinen lassen, hat die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt. Insbesondere kann nach dem bescheinigten Sachverhalt dem beklagten (neuen) Dienstgeber eine aktive Förderung des Bruchs der Konkurrenzklausel durch die vertraglich gebundene Dienstnehmerin nicht vorgeworfen werden. Eine solche aktive Förderung fremden Vertragsbruchs wurde etwa im Fall der Entscheidung MR 1986 H 6 S 21 = ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale deshalb angenommen, weil der dortige Beklagte nach den Marktgegebenheiten der einzig mögliche neue Vertragspartner war, unter welchen Umständen demnach der Beklagte durch Übernahme des Druckauftrags den vertragsbrüchigen Teil überhaupt erst in die Lage versetzt hat, seinen Vertrag mit dem klagenden Mitbewerber vorzeitig aufzulösen und mit ihm in Geschäftsverbindung zu treten. Demgegenüber muss hier davon ausgegangen werden, dass die vertragsbrüchige Dienstnehmerin in der vom Konkurrenzverbot betroffenen Branche auch andere Dienstgeber als die Beklagte hätte finden können.

Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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