OGH 1Ob36/80 (RS0039231)

OGH1Ob36/804.3.1981

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 234 ZPO ist auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge anzuwenden, somit auch auf die Übertragung einer durch den Erbgang geteilten Forderung an bloß zwei Miterben.

Normen

ZPO §234

1 Ob 36/80OGH04.03.1981
1 Ob 754/82OGH27.04.1983

nur: Die Vorschrift des § 234 ZPO ist auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge anzuwenden. (T1)

8 Ob 559/83OGH10.05.1984
1 Ob 581/90OGH12.09.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/151 = RdW 1992,110

7 Ob 580/91OGH26.09.1991

nur T1; Beisatz: Daher auch in Kündigungsprozessen und Räumungsprozessen. (T2) Veröff: EvBl 1992/49 S 232

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn eine eingeklagte Forderung noch vor Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert wird und damit die Aktivlegitimation des Klägers wegfällt. (T3) Veröff: SZ 69/57

6 Ob 2238/96bOGH21.11.1996

nur T1

2 Ob 509/96OGH17.03.1998

nur T1; Beisatz: Daher auch auf die exekutive Überweisung von Forderungen nach den §§ 303 ff EO. (T4)

1 Ob 65/98kOGH28.04.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch aufgrund einer richterlichen Verfügung. (T5)

4 Ob 320/00pOGH16.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

nur T1; Beisatz: §234 ZPO gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes. (T6)<br/>Beisatz: Die „Sache" muss nach materiellem Recht die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen, es muss ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können, weil eine Rechtsnachfolge nur dann in Betracht kommt. (T7)

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

nur T1; Beis wie T6

2 Ob 195/12hOGH20.12.2012

nur T1

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

nur T1; Beis wie T7

5 Ob 7/16iOGH20.04.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Im Umfang des an den Überweisungsgläubiger überwiesenen Teilbetrags kann von Amts wegen statt auf Zahlung an die klagende Partei auf Erlag bei Gericht erkannt werden. (T8)

4 Ob 60/18dOGH19.04.2018

nur T1

3 Ob 238/18yOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T7

1 Ob 203/21sOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine erst nach Streitanhängigkeit erfolgte Überweisung bleibt ohne Auswirkungen auf die Klagslegitimation; die davor bewirkte (bloße) Pfändung führt „nur“ dazu, dass nicht auf Zahlung an den Kläger (den Verpflichteten), sondern auf Erlag bei Gericht zu erkennen ist. (T9)

2 Ob 22/22gOGH16.03.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

5 Ob 59/22wOGH01.06.2022

nur T1; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00036_8000000_005

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