OGH 1Ob740/80 (RS0009536)

OGH1Ob740/8031.10.1980

Rechtssatz

§ 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.

Normen

ABGB §94
EheG §69 Abs2

1 Ob 740/80OGH31.10.1980

Veröff: EvBl 1981/147 S 434

1 Ob 522/87OGH25.03.1987

nur: § 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war. (T1)

3 Ob 1520/91OGH22.05.1991

Auch

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen. (T2); Veröff: SZ 72/74

7 Ob 303/00kOGH14.02.2001

Vgl auch

3 Ob 197/02wOGH29.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T3)

6 Ob 94/11hOGH16.06.2011

Beisatz: Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ‑ wie auch die Auszahlungsregelung des § 71 BSVG ‑ nicht erfasst. (T4)

1 Ob 231/17bOGH30.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00740_8000000_001

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