OGH 13Os110/80 (RS0089825)

OGH13Os110/8011.9.1980

Rechtssatz

Wann eine Handlung der Ausführung unmittelbar vorangeht, kann nicht generell bestimmt, sondern nur nach dem Tatplan des Täters im Einzelfall beurteilt werden.

Normen

StGB §15 Abs2 B1

13 Os 110/80OGH11.09.1980

Veröff: JBl 1981,108

11 Os 115/85OGH10.09.1985

Vgl auch

11 Os 131/85OGH23.09.1985

Vgl auch; Veröff: JBl 1986,601

15 Os 7/88OGH08.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Jeweils anhand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden und dort beschriebenen Ausführungshandlung. (T1) Veröff: RZ 1988/49 S 191

13 Os 129/88OGH22.09.1988

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 69/90OGH08.08.1990

Vgl auch; Beisatz: In subjektiver Hinsicht. (T2)

11 Os 50/91OGH06.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Für den Begriff der Ausführungsnähe kommt es auf den Tatplan des Täters an; nach dessen Vorstellung muss die Handlung (nicht etwa der Erfolg) ausführungsnah sein. (T3)

14 Os 83/91OGH01.10.1991
12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T4)<br/>Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T5)<br/>Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T6)<br/>Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T7)

11 Os 126/10dOGH19.10.2010

Vgl auch

15 Os 141/12tOGH27.02.2013

Auch; Beis wie T7

15 Os 151/14sOGH14.01.2015

Auch; Beisatz: Strafbarer Versuch der Aus- und Einfuhr von Suchtgift nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG bei einer bloßen Fahrpause auf einem 10 km vor dem Grenzübergang gelegenen Autobahnparkplatz bejaht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0130OS00110_8000000_001