Rechtssatz
Ein Recht ist strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht.
5 Ob 569/84 | OGH | 16.04.1985 |
Beisatz: Die Ungewissheit wird dadurch beseitigt, dass an die Stelle der strittigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit eine feststehende neu gesetzt wird. (T1) |
7 Ob 138/99s | OGH | 14.07.1999 |
nur: Ein Recht ist strittig, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. (T2)<br/>Beisatz: Ein Recht ist zweifelhaft, wenn sich die Parteien über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im klaren sind. (T3) |
1 Ob 91/19t | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Feststellungsinteresse Servitutenklage; Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter). (T4) |
9 ObA 87/20i | OGH | 24.02.2021 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0020OB00542_7900000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)