OGH 6Ob688/79 (RS0057426)

OGH6Ob688/7931.8.1979

Rechtssatz

Ein Haus, das Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichteten, es als Ehewohnung zu verwenden, das sie aber bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung nahmen, unterliegt zwar nicht als Ehewohnung, wohl aber als eheliche Ersparnis der eherechtlichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG.

Normen

EheG §81
EheG §82 Abs2

6 Ob 688/79OGH31.08.1979

Veröff: SZ 52/129 = EFSlg 34106

1 Ob 628/80OGH09.07.1980

Vgl auch; Beisatz: Liegenschaft als Wertanlage. (T1)

2 Ob 558/80OGH23.09.1980

Auch

6 Ob 730/80OGH15.10.1980

Beisatz: Nur die für Ehewohnungen getroffenen Sonderregelungen nach § 82 Abs 2, §§ 87, 88 EheG sind unanwendbar hier: Hausanteil eines Ehegatten. (T2)

5 Ob 548/81OGH14.07.1981

Vgl auch

1 Ob 767/83OGH11.01.1984

Auch

5 Ob 611/84OGH20.12.1984

Vgl

1 Ob 692/84OGH16.01.1985
6 Ob 658/84OGH28.02.1985
6 Ob 639/85OGH26.09.1985

Ähnlich; Beisatz: Eine bezugsfertige Eigentumswohnung, die von den Eheleuten nicht in Benützung genommen wurde, weil der Mann beabsichtigte, darin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder zu führen, kann schon deshalb nicht als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG angesehen werden. Das schließt indessen nicht aus, dieses Vermögensobjekt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. (T3)

1 Ob 519/93OGH11.05.1993

Vgl

6 Ob 137/99mOGH29.03.2000

Vgl; Veröff: SZ 73/59

3 Ob 187/07gOGH27.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Im maßgebenden Zeitpunkt war das Haus als gewöhnliche eheliche Ersparnis anzusehen. (T4)

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch

1 Ob 51/17gOGH26.04.2017

Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt daher die Voraussetzung des § 81 Abs 2 EheG nicht (so schon 6 Ob 137/99m). (T5)<br/>Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T6)<br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T7); Veröff: SZ 2017/50

5 Ob 23/20yOGH03.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19790831_OGH0002_0060OB00688_7900000_001

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