OGH 6Ob641/79 (RS0018363)

OGH6Ob641/7929.8.1979

Rechtssatz

Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §920
ABGB §936 IV

6 Ob 641/79OGH29.08.1979
5 Ob 633/79OGH23.10.1979

Auch; Beisatz: Irrtumsanfechtung eines Bestandvertrages. (T1)

3 Ob 540/81OGH07.10.1981

Auch; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T2)

7 Ob 553/82OGH18.03.1982

Auch

4 Ob 141/84OGH28.01.1986

Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in § 877 ABGB als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist. (T3)

1 Ob 650/88OGH11.10.1988
4 Ob 593/88OGH25.10.1988
6 Ob 691/89OGH18.01.1990

Vgl aber

3 Ob 526/91OGH18.09.1991

Vgl auch; Veröff: JBl 1992,718

8 Ob 512/94OGH30.03.1994

Auch

7 Ob 515/95OGH27.01.1995

Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4)

1 Ob 2169/96vOGH26.11.1996

Vgl

4 Ob 148/97mOGH13.05.1997

Auch

2 Ob 131/97xOGH26.06.1997

Auch; Beisatz: Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, nur bei Arglist (SZ 63/100) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, bejaht (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T6)

1 Ob 308/97vOGH28.07.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftragsverhältnis. (T7)

6 Ob 81/99aOGH28.05.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

8 Ob 86/06iOGH30.11.2006

Vgl; Beisatz: § 920 ABGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T8)

6 Ob 257/08zOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T9)<br/>Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Schulausbildungsvertrag. (T11)

6 Ob 251/16dOGH30.01.2017

Auch

5 Ob 193/17vOGH20.11.2017

Auch; Beisatz: Hier: Tatsächlich ausgeübter Verwaltervertrag mit nachfolgender, rückwirkend wirksamer Aufhebung der Verwalterbestellung. (T12)

1 Ob 122/18zOGH26.09.2018

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00641_7900000_002

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