OGH 7Ob622/79 (RS0017791)

OGH7Ob622/795.7.1979

Rechtssatz

Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen.

Normen

ABGB §914 I

7 Ob 622/79OGH05.07.1979
8 Ob 531/79OGH24.04.1980
3 Ob 550/80OGH25.02.1981

Vgl auch

5 Ob 726/81OGH17.11.1981

Auch

7 Ob 613/82OGH29.07.1982

Auch

3 Ob 530/85OGH24.04.1985

Auch

1 Ob 633/85OGH16.09.1985

Auch; Veröff: MietSlg XXXVII/36 = JBl 1986,38

1 Ob 1/86OGH05.03.1986

nur: Zunächst hat die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, sofern dessen Inhalt klar und deutlich ist. (T1) Veröff: JBl 1986,782

2 Ob 530/87OGH01.09.1987

Vgl auch; nur: Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzen. (T2)

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

Veröff: SZ 60/216

1 Ob 638/88OGH30.11.1988

Auch

4 Ob 604/89OGH21.11.1989

nur T1

2 Ob 579/89OGH28.11.1989

Auch

1 Ob 702/89OGH02.05.1990

Auch; nur T1; Veröff: ÖBA 1990,843 (Bydlinski) = AnwBl 1991,50

2 Ob 513/91OGH13.03.1991
1 Ob 540/92OGH19.02.1992

Auch; Beisatz: Zunächst ist vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, soweit nicht der aus der Vertragsformulierung hervorleuchtende Wille der Parteien ein anderes Ergebnis zeitigt. (T3) Veröff: EvBl 1992/112 S 505

7 Ob 646/92OGH26.11.1992

nur T2

8 ObA 206/95OGH27.04.1995

Auch; nur T2<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T4 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - August 2017 (T4)

2 Ob 36/98bOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluß der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen. (T5)

5 Ob 31/99sOGH23.02.1999

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 72/34

3 Ob 2/98kOGH25.08.1999

Auch

8 Ob 87/06mOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen. (T6); Beisatz: Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen. (T7); Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T8)

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Auch

1 Ob 79/10iOGH06.07.2010
4 Ob 142/17mOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758). (T9)

6 Ob 40/20fOGH15.09.2020

nur T1

7 Ob 14/22tOGH28.04.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_003

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