OGH 8ObA206/95

OGH8ObA206/9527.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Hofrat Robert List und Regierungsrat Robert Letz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard B*****, vertreten durch Dr.Gerald Hauska, Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, diese vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 67.820,24 brutto sA, infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1994, GZ 5 Ra 168/94-20, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Mai 1994, GZ 47 Cga 16/94-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in Ansehung der Abweisung eines Betrages von S 62.330,67 sA bestätigt; im übrigen werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.110,04 (darin S 2.851,84 USt) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1.9.1974 aufgrund des Sondervertrages vom 24.9.1974 auf der Basis des Vertragsbedienstetengesetzes bei der Beklagten als Erzieher beschäftigt. Sein Dienstort war bis 22.12.1993 das Landesberufsschülerheim M*****, seit 10.1.1994 das Landesberufsschülerheim L*****.

Am 4.5.1983 wurde zum Sondervertrag des Klägers ein Nachtrag vereinbart, der im wesentlichen die Anrechenbarkeit zusätzlicher Dienstleistungen, außerdienstplanmäßiger Dienste an Feiertagen und urlaubsrechtliche Fragen behandelte. Das Arbeitsjahr des Klägers basierte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1974 bis zum Unterrichtsjahr 1993/1994 auf der Durchführung von fünf Lehrgängen zu je acht Wochen, sohin auf 40 Wochen. Das gesamte Jahresstundensoll war daher in diesen 40 Arbeitswochen abzuleisten. Das Jahresarbeitsstundensoll wurde auf der Basis von 52 Arbeitswochen zu je 40 Stunden, vermindert um die auf Werktage fallenden gesetzlichen Feiertage, die auf Arbeitstage entfallenden Tage der Oster- und Weihnachtsferien, die aufgrund des Nachtrages zum Sondervertrag pauschal abzugeltenden drei Stunden pro Arbeitswoche für zusätzliche bei Erstellung des Dienstplanes nicht vorhersehbare Dienstleistungen, den Gebührenurlaub, den Betriebsausflug sowie den Faschingsdienstagnachmittag, errechnet.

Am 29.8.1985 richtete die Beklagte ein vom Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses mitgefertigtes Schreiben an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, das wie folgt lautete:

"Unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 27.8.1985 wird das Angebot wie folgt neu gefaßt:

1. Für jeden Erzieher wird in der bisherigen Form für das Schuljahr ein persönliches Jahresstundensoll errechnet. Die Division der Jahressollstunden durch 40 (Lehrgangswochen) ergibt die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des Punktes 27 des Sondervertrages, diese multipliziert mit 8 (Wochen pro Lehrgang) ergibt das durchschnittliche Lehrgangsstundensoll. Zum selben mathematischen Ergebnis führt die Division des Jahresstundensolls durch 5 (Lehrgänge pro Jahr).

2. Zum Dienstantritt im September erhält jeder Erzieher eine Aufteilung seiner Jahressollstunden auf die fünf Lehrgänge. Dabei kann die Verteilung auf die einzelnen Lehrgänge so vorgenommen werden, daß pro Lehrgang eine Stundenanzahl festgesetzt wird, die vom rechnerischen Mittelwert (dem Lehrgangsstundensoll im Sinne des Punktes 1) bis zu maximal zwei Hauptdiensten, d.s. 25 Stunden und 40 Minuten, abweicht.

3. Auf der Grundlage der Stundenverteilung nach Punkt 1 und 2 wid für jeden Lehrgang vor dessen Beginn ein verbindlicher Dienstplan erstellt. Dabei wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Dienste angestrebt. Insbesondere wird im Fall von längerem Krankenstand keine benachteiligende Dienstplangestaltung erfolgen.

4. Überstunden sind alle Stunden, die außerhalb des nach Punkt 3 erstellten Dienstplanes auf Anordnung geleistet werden, insbesondere Vertretungsstunden, ausgenommen die bei der Erstellung des Dienstplanes nicht vorhersehbaren Dienste im Sinne des Punktes 23 des Sondervertrages. Diese angeordneten Überstunden können in dem auf die Leistung folgenden Kalendermonat durch Zeitausgleich abgegolten werden. Erfolgt kein Zeitausgleich, so werden sie mit dem nächsten Monatsentgelt ausgezahlt (zB im September geleistete Überstunden im November, im Oktober geleistete im Dezember usw).

5. Wenn der Dienstplan eines Lehrganges für einen Erzieher mehr Dienststunden enthält als für diesen Erzieher und diesen Lehrgang nach Punkt 2 vorgesehen sind, so gelten die im Lehrgang nach Erreichen der vorgesehenen Stundenzahl geleisteten Stunden als Überstunden und sind mit Zuschlägen entsprechend ihrer tatsächlichen Lage zu entgelten. Diese Überstunden können jeweils in dem dem Ende des Lehrgangs folgenden Kalendermonat durch Zeitausgleich abgegolten werden. Erfolgt kein Zeitausgleich, so werden sie mit dem Monatsentgelt ausgezahlt, das dem "Ausgleichsmonat" folgt.

Durch die vorstehenden Regelungen ist das Auftreten von Unterschreitungen der pro Lehrgang vorgesehenen Sollstundenzahl an sich ausgeschlossen. Sollte dennoch eine Unterdeckung entstehen, so verpflichten sich die Erzieher, diese Unterdeckung durch Besuch von Fortbildungsveranstaltungen auszugleichen. Die Verrechnung von Dienststunden aus der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erfolgt in jedem Fall erst mit dem letzten Lehrgang, um sicherzustellen, daß eine allfällige Unterschreitung der Sollstundenzahl ausgeglichen werden kann.

Die Aufnahme einer Vorbehaltsklausel erscheint auch aus der Sicht des Dienstgebers nicht unbedingt erforderlich, da gesetzliche Änderungen, die das Dienstverhältnis betreffen oder sich auf das Dienstverhältnis auswirken (dienst- und besoldungsrechtliche oder schulrechtliche Vorschriften), auch ohne Vorbehaltsklausel Anwendung finden. Eine Prüfung der Situation in der Praxis hat ergeben, daß die Behandlung von Vertretungsstunden, die außerhalb des Dienstplanes an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, im Sinne der Vorstellungen der Erzieher vertretbar erscheint. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch in diesem Fall die Behandlung der Nachtstunden im Sinne des Punktes 24 des Sondervertrages aufrecht bleibt.

Die vorgeschlagene Neuregelung sollte mit 1.September 1985 in Kraft treten."

In einem vor dem Landesgericht Innsbruck geführten Arbeitsgerichtsverfahren schlossen die Streitteile am 21.9.1989 folgenden Vergleich:

"1. Das Land Tirol verpflichtet sich in Ausführung der abgeschlossenen Dienstverträge insbesondere den Vereinbarungen laut Schreiben vom 29.8.1985 bei der Gestaltung der Dienstpläne und der Abrechnung der Arbeitszeit wie folgt vorzugehen:

a) Errechnung des persönlichen Jahresstunden-Solls und Lehrgangs-Stundensolls laut Punkt 1. der Vereinbarung vom 29.8.1985 für jeden Erzieher,

b) jeder Erzieher hat vor Dienstantritt im September eines jeden Jahres eine unwiderrufliche Verteilung seiner Jahres-Sollstunden auf die fünf Lehrgänge schriftlich zu erhalten. Falls eine solche Aufteilung nicht fristgerecht erfolgt, gilt ein Fünftel des Jahressolls pro Lehrgang als vereinbart.

Sollte es ausnahmsweise unmöglich sein, vorweg Vollbeschäftigung im Rahmen des normalen Dienstbetriebes sicherzustellen, so kann spätestens bei der Festlegung des Jahresstunden-Solls der Seminarbesuch laut Punkt 6 der Vereinbarung vom 29.8.1985 eingeplant werden.

c) Laut Punkt 3 der Vereinbarung vom 29.8.1985 ist für jeden Lehrgang vor dessen Beginn für jeden Erzieher ein verbindlicher Dienstplan zu erstellen. Weicht die Stundenanzahl des Dienstplanes vom Lehrgangsstunden-Soll ab, so ist ein Mehr an geleisteten Stunden als Überstunden zu vergüten, sofern nicht Zeitausgleich im Folgemonat vereinbart wird, während ein Weniger an Stunden zu Lasten des Dienstgebers geht.

Für die Berechnung und Bezahlung der Überstunden ist die im Punkt 4 und 5 der Vereinbarung vom 29.8.1985 festgelegte Vorgangsweise einzuhalten. Es ist ausgeschlossen, daß eine Abrechnung der Überstunden erst mit Ende des Schuljahres erfolgt.

Sollte der Dienstgeber dennoch so vorgehen, so gilt dies als schuldhaft im Sinne des § 60 ASVG.

Jeder Abrechnung sind eine Aufstellung der tatsächlich geleisteten Dienste sowie eine Zuordnung der bezahlten Überstunden zu den einzelnen Diensten beizufügen.

Die Weihnachtsferien werden bei Berechnung des Jahresstundensolls mit einer Arbeitsstundenanzahl von 96 im Sinne des Punktes 25 des Nachtrages zum Sonderdienstvertrag vom 4.5.1983 berücksichtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Osterferien, dies mit einer Stundenzahl von 56."

Bei Abschluß dieses Vergleiches wurde die Möglichkeit der Verringerung der Anzahl der Lehrgänge und der dadurch bedingten Verlängerung der Lehrgangsdauer nicht erörtert. Es wurde nicht darüber gesprochen, was zu gelten habe, wenn die Anzahl der Lehrgänge verkürzt und die Dauer der Lehrgänge verlängert wird.

Mit Verordnung der Landesregierung vom 2.2.1993 über die Lehrgangseinteilung an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen wurde die Dauer der Standardlehrgänge (statt wie bisher mit acht Wochen) mit nunmehr 9 1/3 Wochen festgelegt. Die Anzahl der im Unterrichtsjahr 1993/1994 durchzuführenden Lehrgänge wurde mit vier bestimmt. Daneben waren für bestimmte Berufsschulen weiterhin auch zehn- bzw. achtwöchige Lehrgänge vorgesehen.

Mit Schreiben vom 13.10.1993 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

"Die mit gerichtlichem Vergleich vom 21.9.1989 vereinbarte Aufteilung des Jahres-Stunden-Solls auf fünf Lehrgänge ist nicht mehr anzuwenden, da sich in der Zwischenzeit die organisationsrechtlichen Voraussetzungen geändert haben. Die Einführung von vier Lehrgängen pro Schuljahr anstelle der bisherigen fünf an verschiedenen Berufsschulen hat zur Folge, daß das Jahresstundensoll entsprechend der Anzahl der Lehrgänge durch vier dividiert werden muß...."

Das Erzieher-Jahressoll 1993/94 wurde mit insgesamt 1749 Stunden errechnet. Abzüglich der dem Kläger zustehenden 36 Tage Urlaub ergab sich aufgeteilt auf vier Lehrgänge ein Lehrgangssoll von 377,25 Stunden. Im I.Lehrgang des Unterrichtsjahres 1993/1994 leistete der Kläger 384,42 Gesamtstunden. Die Aufstellung vom 30.11.1993 wies gegenüber den Sollstunden von 377,25 daher Überstunden von 7,17 auf. Sie wurde vom Kläger gegengezeichnet. Die Überstunden laut Dienstplan wurden dabei nicht wie früher nach acht Wochen, sondern nunmehr nach der Lehrgangsdauer von 9 1/3 Wochen abgerechnet. Bei Abrechnung nach 8 Wochen würden sich für diesen Lehrgang 30,55 Überstunden ergeben.

Am 11.11.1993 beschloß die Tiroler Landesregierung, daß im Landesberufsschülerheim M***** der Samstag schulfrei ist. Dadurch entfielen ca. 550 Erzieherstunden pro Lehrgang. Der Direktor des Landesberufsschülerheimes ordnete im Hinblick auf diese Maßnahme an, daß der Kläger ab 10.1.1994 (also nach den Weihnachtsferien 1993/94) dem Heim L***** zugeteilt werde, wobei die neue Situation in dem bis 12.11.1993 zu erstellenden Dienstplan zu berücksichtigen und der Kläger von dieser Maßnahme zu verständigen sei. Der Dienstplan für den II.Lehrgang (21.11.1993 bis 12.2.1994) im Landesberufsschülerheim M***** wurde dem Kläger am 17.11.1993 ausgehändigt. Aus diesem Dienstplan ist ersichtlich, daß der Kläger für die zweite Hälfte des Lehrganges (10.1. bis 12.2.1994) nicht zum Dienst eingeteilt ist. Im ursprünglichen Dienstplan des Landesberufsschülerheimes L***** schien der Kläger für die zweite Hälfte des II.Lehrganges 1993/94 nicht auf. Für die zweite Hälfte dieses Lehrganges wurde in der Folge ein neuer den Kläger berücksichtigender Dienstplan erstellt, welcher dem Kläger mit Schreiben vom 7.12.1993 übermittelt wurde. Er wurde weiters aufgefordert, den Dienst am 9.1.1994 im Heim L***** anzutreten.

Mit seiner am 25.1.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von S 67.820,24 brutto sA. Die Beklagte lege der Abrechnung von Überstunden willkürlich längere Zeiträume zugrunde als jenen von acht Wochen aufgrund der Vereinbarung im Vergleich vom 21.9.1989. Der Durchrechnungszeitraum sei maßgeblich für die Feststellung von Überstundenleistungen. Je länger der Durchrechnungszeitraum festgelegt werde, desto leichter könne der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen einmal angefallene Mehrarbeit ausgleichen und solcherart die Annahme von Überstundenarbeit vermeiden. Ein auf mehrere Monate ausgelegter Durchrechnungszeitraum führe dazu, daß der Arbeitnehmer tendentielle kapazitätsorientierte Arbeitsleistungen erbringe, was dem österreichischen Grundverständnis der Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis zuwiderlaufe. Der Kläger habe - ebenso wie seine Kollegen - schon aufgrund lang andauernder Übung einen vertraglichen Anspruch auf Anwendung eines achtwöchigen Durchrechnungszeitraumes zur Feststellung von Überstunden. Wenn dort davon die Rede sei, daß die Arbeitszeit auf fünf Lehrgänge zu verteilen sei, so sei dies gleichzeitig als verbindliche Festlegung des anzuwendenden Durchrechnungszeitraumes zu verstehen. Ausgeschlossen sollte nach dieser Regelung jedenfalls sein, daß die einseitige Festlegung einer längeren Lehrgangsdauer zu einer Verlängerung des anzuwendenden Durchrechnungszeitraumes führe. Der dem Kläger für den II.Lehrgang 1993/1994 ausgehändigte Dienstplan sei verbindlich gewesen. Danach sei für die gesamte Lehrgangsdauer der letzte Dienst des Klägers am 22.12.1993 eingeteilt gewesen. Der Kläger habe damit das Jahresstunden-Soll für die betreffende Lehrgangsperiode erfüllt. Die dem Kläger angeordnete Tätigkeit im Heim L***** im Jänner und Februar 1994, die im Dienstplan für den II.Lehrgang nicht enthalten gewesen sei, müsse daher als Überstundenleistung vergütet werden.

Die Beklagte, die das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, bestritt dieses dem Grunde nach und beantragte dessen Abweisung. Die aufgrund Verordnung der Landesregierung bestimmte Neueinteilung der Lehrgänge habe zwangsläufig auch eine Modifizierung bei der Berechnung und Bezahlung der Überstunden zur Folge gehabt. Dies sei vergleichskonform, da die zugrundeliegende Vereinbarung vom 29.8.1985 die Abrechnung der Überstunden an der Lehrgangseinteilung orientiert habe. Gesetzliche Änderungen, die das Dienstverhältnis betreffen oder sich auf das Dienstverhältnis auswirkten, hätten auch ohne Vorbehaltsklausel Anwendung zu finden. Der vom Kläger eingenommene Standpunkt hinsichtlich der achtwöchigen Abrechnungsperiode sei daher aufgrund der Veränderung der organisationsrechtlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt. Die Versetzung des Klägers in das Heim L***** sei deshalb notwendig geworden, weil die Tiroler Landesregierung dem Begehren des Schulausschußforums zugestimmt habe, wonach der Samstag schulfrei sein sollte. Dem Kläger sei bereits zu Beginn des Lehrganges bekannt und bewußt gewesen, daß er für die zweite Hälfte des Lehrganges ins Heim L***** versetzt werde. Der Versuch des Klägers, die Vereinbarung vom 29.8.1985 und den Vergleich vom 21.9.1989 dahin auszulegen, daß er mit der Dienstleistung bis 22.12.1993 sein gesamtes Lehrgangssoll erfüllt habe, sei sittenwidrig. Es wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung, wenn der Kläger für Dienste, für die er bereits entlohnt worden sei, noch zusätzlich eine Abgeltung als "Überstunden" erhielte. Soweit der Kläger in der zweiten Hälfte des Lehrganges tatsächlich Mehrarbeit verrichtet habe, habe er eine entsprechende Abgeltung erhalten, welcher Betrag von brutto S 1.747,86 der Klagsforderung hilfsweise compensando entgegengestellt werde.

Das Gericht erster Instanz stellte die Klagsforderung mit dem Bruttobetrag von S 60.582,81 und die eingewendete Gegenforderung mit brutto S 1.747,86 als zu Recht bestehend fest und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Bruttobetrag von S 58.834,95 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 8.985,29 brutto sA wies es ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen führte das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Frage, was zu gelten habe, wenn die Anzahl der Lehrgänge verkürzt, deren Dauer jedoch verlängert werde, im Wege der Vertragsergänzung nach § 914 ABGB zu klären sei. Redliche und vernünftige Parteien hätten sich in einem derartigen Fall auf eine lehrgangsmäßige Abrechnung geeinigt, zumal nur eine Verlängerung des Lehrganges um 1 1/3 Wochen stattgefunden habe. Die lehrgangsmäßige Abrechnung stelle für die Beklagte die einfachste Methode dar und sei für den Kläger in Anbetracht der relativ kurzen Verlängerung des Zeitraumes noch zumutbar. Der auf einen Durchrechnungszeitraum von lediglich acht Wochen gestützte Anspruch auf Zahlung von Überstunden bestehe daher nicht zu Recht. Anders verhalte es sich mit jenen Überstunden, die für die zweite Hälfte des II.Lehrganges 1993/94 begehrt werden. Für diesen Lehrgangsteil sei ein verbindlicher Dienstplan nicht vorgelegen. Da nach dem Inhalt des Vergleichs vom 21.9.1989 vor Beginn jedes Lehrganges ein verbindlicher Dienstplan zu erstellen und die Mehrleistung gegenüber diesem Dienstplan als Überstunden zu vergüten sei, seien die vom Kläger in der zweiten Hälfte des Lehrganges geleisteten Stunden als Überstunden zu werten.

Das Gericht zweiter Instanz gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Klagsforderung mit brutto S 7.237,43 und die eingewendete Gegenforderung mit brutto S 1.747,86 als zu Recht bestehend erklärte und die Beklagte zur Zahlung des Bruttobetrages von S 5.489,57 sA schuldig erkannte. Das Mehrbegehren in der Höhe von S 62.330,67 sA wies das Berufungsgericht ab. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Oberste Gerichtshof in einem zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren zu 9 ObA 56/88 entschieden habe, daß eine durch Verordnung der Landesregierung herbeigeführte Verkürzung der Osterferien, die vereinbarungsgemäß Dienste an unterrichtsfreien Tagen abgelten sollte, keinen Einfluß auf die Anzahl der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem Begriff "Osterferien" verstandenen Anzahl der anrechenbaren Tage habe, da anderenfalls eine Verkürzung des zwischen den Parteien vereinbarten und durch Mehrdienstleistung erworbenen Entgeltes erfolge. Diese Entscheidung könne ohneweiteres auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Für den Kläger sei bei Abschluß des Vergleiches wichtig gewesen, die Abrechnungsperiode möglichst kurz zu halten. Wenn sich die Parteien daher auf eine Durchrechnungsperiode in der Länge der in Kraft befindlichen Standardlehrgänge geeinigt haben, hätten sich die Dienstnehmer damit nicht hinsichtlich der Dauer der Durchrechnungsperiode den einseitig möglichen Änderungen der Lehrgangsdauer unterworfen. Ebenso wie eine Veränderung der Dauer der Osterferien an den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nichts ändern könne, bleibe daher auch nach der Veränderung der Dauer der einzelnen Lehrgänge durch eine Verordnung der Landesregierung die vereinbarte achtwöchige Durchrechnungsperiode bestehen, selbst wenn diese nicht mehr mit der Dauer des Standardlehrganges zusammenfalle. Die aus diesem Titel begehrte Überstundenvergütung stehe daher zu. Anders sei jedoch das Begehren auf Überstundenvergütung für die in der zweiten Hälfte des II.Lehrganges geleistete Tätigkeit zu beurteilen. Zweck der Vereinbarung, wonach der vor dem Lehrgang übergebene Dienstplan verbindlich sein solle, sei, den Dienstnehmer davor zu schützen, daß allfällige Arbeitszeitlücken in diesem Dienstplan nachträglich zu Lasten des Dienstnehmers ausgeglichen würden. Insoweit habe die Vergleichsbestimmung einen gewissen pönalen Effekt gegenüber der Beklagten. Es könne aber dem Vergleich nicht die Absicht der Parteien unterstellt werden, bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines Dienstplanes von einem solchen die Dienstleistung Null enthaltenden auszugehen und die dann zu leistenden Dienste zur Gänze als Überstunden neben dem weiterzuzahlenden Gehalt zu werten. Dem könnte nur dann nähergetreten werden, wenn der Kläger davon hätte ausgehen können, nach den Weihnachtsfeiertagen tatsächlich bei vollen Bezügen dienstfrei gestellt zu werden. Dafür fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt, da dem Kläger seine Versetzung schon vor diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht unterstellt werden, daß das Unterbleiben der Ausfolgung eines Dienstplanes damit pönalisiert werden sollte, daß neben dem normalen Gehalt für die identische Tätigkeit ein Überstundenentgelt bezahlt werden müsse. Die vom Kläger nach den Weihnachtsferien geleisteten Dienste seien daher durch den erhaltenen Bezug zuzüglich des unstrittigen Überstundenentgelts zur Gänze abgegolten worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien, von welchen jedoch nur jener der Beklagten Berechtigung zukommt.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die hier relevanten Rechtsfragen ausschließlich auf der Grundlage des mit dem Kläger abgeschlossenen Sondervertrages und der daran anschließenden, bereits mehrfach genannten Vereinbarungen zu beurteilen sind, wobei die Auslegung der strittigen Vertragspunkte über die Länge des Durchrechnungszeitraumes und die Verbindlichkeit des Dienstplanes nach den Grundsätzen des § 914 ABGB zu erfolgen hat (in diesem Sinne auch 9 ObA 56/88). Die ergänzende Auslegung hat immer dann stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten (SZ 60/42 ua). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht (ZAS 1986, 91; JBl 1990, 105).

Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die Streitteile in der Vereinbarung aufgrund des Schreibens vom 29.8.1985 festgehalten haben, daß die Aufnahme einer Vorbehaltsklausel nicht erforderlich erscheine, da gesetzliche Änderungen, die das Dienstverhältnis betreffen oder sich auf das Dienstverhältnis auswirken (dienst- und besoldungsrechtliche oder schulrechtliche Vorschriften) auch ohne Vorbehaltsklausel Anwendung finden. Den Parteien war daher bewußt, daß durch die getroffenen Vereinbarungen einerseits schulrechtliche Vorschriften nicht außer Kraft gesetzt werden können und andererseits eine Änderung derselben eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich machen kann. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann also schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis abschließend und endgültig regeln und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung entziehen wollen.

Die Länge des sogenannten Durchrechnungszeitraumes, somit jenes Zeitraumes, für den Ist- und Sollstunden zu vergleichen sind, ist in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich geregelt. Der Kläger schließt aus Punkt 1. des Schreibens vom 29.8.1985 darauf, daß ein achtwöchiger Berechnungszeitraum unabhängig von der Dauer des jeweiligen Lehrganges vereinbart worden sei. Die Zugrundelegung der nunmehrigen Lehrgangsdauer von 9 1/3 Wochen sei daher nicht vertragskonform.

Dazu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Aufteilung der Jahresarbeitszeit auf die Lehrgänge immer das zentrale Thema der Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen war und daß sich die Besonderheit des Dienstverhältnisses eben daraus ergibt, daß das Jahresarbeitssoll nicht kontinuierlich in allen 52 Arbeitswochen, sondern im erhöhten Umfang in jenen Wochen geleistet wird, in welchen Lehrgänge abgehalten werden. Dies zeigt insbesondere der in dem zwischen den Parteien geführten Arbeitsgerichtsprozeß abgeschlossene Vergleich vom 21.9.1989, der als maßgebliche Bezugsgröße ausschließlich den Lehrgang nennt und das Lehrgangsstunden-Soll dem Jahresstunden-Soll gegenüberstellt. Insbesondere ist vor Beginn jedes Lehrganges ein verbindlicher Dienstplan zu erstellen (Punkt 3 der Vereinbarung vom 29.8.1985), dessen Stundenzahl gemäß Punkt 1. lit.c des Vergleiches vom 21.9.1989 dem Lehrgangsstunden-Soll gegenüberzustellen ist und bei Überschreiten von letzterem zu einer Überstundenvergütung führt. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz lag daher die Heranziehung des Lehrganges als Maßeinheit unabhängig von dessen Wochenanzahl nicht nur im Interesse einer vereinfachten Abrechnung durch die Beklagte, sondern auch im Interesse des Klägers, welcher - wie er selbst ausführt - durch die Erstreckung des verbindlichen Dienstplanes auf die gesamte Lehrgangsdauer (und nicht etwa nur einen Teil desselben) sichergehen konnte, daß der Überstundenberechnung fixe vom Dienstgeber nicht beliebig variierbare Parameter zugrundegelegt werden. Wollte sich die Beklagte auf den Standpunkt stellen, sie dürfe auch nach Verlängerung der Lehrgänge Dienstpläne für die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltende Lehrgangsdauer erstellen und daher nunmehr pro Lehrgang mit zwei Dienstplänen einen Belastungsausgleich versuchen, würde sich der Kläger wohl zu Recht benachteiligt fühlen. Es zeigt sich somit, daß für die Verhandlungen der Parteien grundsätzlich der Lehrgang als solcher von ausschlaggebender Bedeutung war. Es mag zutreffen, daß der Kläger im Laufe der Verhandlungen einen möglichst kurzen Durchrechnungszeitraum für die Entlohnung der Überstunden forderte. Das fand in den Vertragswerken nur insofern Niederschlag, als im Vergleich vom 21.9.1989 festgehalten wurde, daß für die Berechnung und Bezahlung der Überstunden die im Punkt 4 und 5 der Vereinbarung vom 29.8.1985 festgelegte Vorgangsweise einzuhalten und es ausgeschlossen sei, daß eine Abrechnung der Überstunden erst mit Ende des Schuljahres erfolge. Gemäß Punkt 4. der genannten Vereinbarung sind Überstunden alle Stunden, die außerhalb des nach Punkt 3. (somit vor jedem Lehrgang) erstellten Dienstplanes auf Anordnung geleistet werden. Gemäß Punkt 5. sind auch Überstunden zu bezahlen, wenn der Dienstplan eines Lehrganges für einen Erzieher mehr Dienststunden enthält als für diesen Erzieher und diesen Lehrgang nach Punkt 2. (Lehrgangssollstunden) vorgesehen sind. Diese Überstunden können jeweils in dem dem Ende des Lehrgangs folgenden Kalendermonat durch Zeitausgleich abgegolten werden, anderenfalls sind sie mit dem Monatsentgelt auszuzahlen. Es zeigt sich somit, daß auch hinsichtlich der Berechnung der Überstunden auf den Lehrgang und nicht auf dessen nach Wochen berechnete Dauer verwiesen wird. Lediglich im Punkt 1. des Schreibens vom 29.8.1985 wird auf die Anzahl der Lehrgangswochen Bezug genommen, und zwar im Zusammenhang mit der Darstellung der Errechnung des durchschnittlichen Lehrgangsstundensolls, das durch Division des Jahresstundensolls durch 40 Lehrgangswochen und Multiplikation mit acht Wochen pro Lehrgang erreicht wird. Als letzter Satz dieses Punktes findet sich der Hinweis, daß die Division des Jahresstundensolls durch fünf Lehrgänge pro Jahr zum selben mathematischen Ergebnis führe. Es zeigt sich somit, daß in diesem Punkt tatsächlich nur eine Berechnungsmethode aufgrund der aktuellen Gegebenheiten transparent gemacht werden sollte, keinesfalls aber eine darüber hinausgehende arbeitsrechtliche Pflicht, nämlich jene der Durchrechnung von Überstunden im Achtwochenintervall, begründet werden sollte. Hierin liegt auch der Unterschied zum vom Gericht zweiter Instanz für die Begründung seiner Entscheidung zitierten Urteil 9 ObA 56/88, da dort Entscheidungsgegenstand jene Vereinbarung war, wonach verlängerte Dienste unter anderem durch Osterferien abgegolten werden. Es wollten somit in diesem Fall die Parteien ausdrücklich eine arbeitsrechtlich relevante Vereinbarung mit Entgeltcharakter treffen und war im Wege der Auslegung lediglich zu ermitteln, welchen Umfang die entgeltwerte Leistung nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung haben sollte. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht darum, die Dauer eines von den Parteien vereinbarten Durchrechnungszeitraumes zu ermitteln, sondern gründet das Klagebegehren darauf, aus einer zu anderen Zwecken aufgestellten Berechnungsmethode einen vom Zweck der Vereinbarung - nämlich der fixen Arbeitszeitvorgabe - nicht umfaßten von der Lehrgangsdauer unabhängigen Durchrechnungszeitraum zugrundezulegen.

Daß die Parteien aber, wenn sie die Möglichkeit einer Änderung der Dauer der Lehrgänge bedacht hätten, eine von derselben abgekoppelte Berechnungsdauer vereinbart hätten, kann nach den eingangs dargestellten Kriterien nicht unterstellt werden. Abgesehen davon, daß - wie bereits dargelegt - die Annahme des Lehrganges als Bezugsgröße auch im Interesse des Klägers gelegen ist, hat bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt, daß die relativ geringfügige Verlängerung der Lehrgangsdauer und damit des Durchrechnungszeitraumes für den Kläger nicht unzumutbar und andererseits das Interesse der Beklagten an einer praktikablen Berechnungsmethode schützenswert erscheint.

Wie bereits ausgeführt, war den Parteien bei Abschluß ihrer Vereinbarungen klar, daß sie dienstrechtliche Regelungen nicht abändern können oder wollen. Der Kläger stellt in diesem Zusammenhang in seiner Revisionsschrift den Zweck der Verbindlicherklärung des vor Beginn des Lehrgangs zu überreichenden Dienstplanes unmißverständlich dahin klar, daß der Dienstnehmer davor geschützt werden sollte, daß allfällige Arbeitszeitlücken in einem Dienstplan mit Überstunden zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Allfällige Lücken im übergebenen Dienstplan sollten daher zu Lasten der Beklagten gehen und nicht nachträglich durch Arbeitsleistungen ausgefüllt werden können, die dann nicht als Überstunden zu werten wären. Die Parteien haben jedoch zweifelsohne mit ihrer Vereinbarung nicht angestrebt, einen über § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (iVm § 19 Landeslehrerdienstrechtsgesetz) hinausgehenden faktischen Versetzungsschutz zu bewirken. Darauf liefe aber bei Versetzung während eines Lehrgangs jedenfalls eine starre Bindung an den Dienstplan hinaus, da dieser, selbst wenn der Kläger für den gesamten Lehrgang in der ursprünglichen Schule eingeteilt gewesen wäre, jedenfalls durch die Versetzung seine Gültigkeit verloren hätte und in der neuen Schule eine Berücksichtigung des Klägers vor Beginn des Lehrganges noch nicht möglich gewesen wäre. Es kann daher die Vereinbarung der Parteien vom Vertragszweck her und unter dem Gesichtspunkt der redlichen Rechtsausübung nur dahin verstanden werden, daß im Falle einer zulässigen Versetzung während der Lehrgangsdauer der Dienstplan der neuen Schule dem versetzten Erzieher vor Dienstantritt in der neuen Schule so rechtzeitig mitzuteilen ist, daß dadurch ab Aufnahme der Tätigkeit innerhalb des Lehrganges in der neuen Schule wieder das Lehrgangsstundensoll unverrückbar feststeht. Nach den Feststellungen hat der Kläger den ihn bereits berücksichtigenden Dienstplan der neuen Schule mit Schreiben vom 7.12.1993, also beträchtlich vor Dienstantritt übermittelt erhalten. Es war daher für ihn sichergestellt, daß auch im neuen Tätigkeitsbereich seine Arbeitszeit unveränderlich festgelegt war. Vor dem Hintergrund dieser Vertragsauslegung ist daher die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger bereits am 5.11.1993, somit vor Aushändigung des Dienstplanes am 17.11. für den am 21.11.1993 beginnenden II.Lehrgang, von der bevorstehenden Versetzung erfahren hat, von bloß illustrativer Bedeutung.

Es war daher in Stattgebung der Revision der Beklagten das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz - die Beklagte hat in erster Instanz keine Kosten verzeichnet - gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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