OGH 4Ob348/79 (RS0079180)

OGH4Ob348/7912.6.1979

Rechtssatz

Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen, wenngleich gewiss auch Fälle denkbar sind, in denen diese Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 348/79OGH12.06.1979

Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7

4 Ob 371/79OGH11.09.1979

Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den gerichtlichen Unterlassungsvergleich - auch im Zusammenhang mit dem über das Restbegehren zu ergehenden Urteilsspruch - auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des § 25 Abs 4 UWG nicht gedeckt und ließe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1980,47

4 Ob 372/79OGH11.09.1979

Beis wie T1

4 Ob 325/80OGH29.04.1980

Auch; Beisatz: Wenn das - im Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigte - Veröffentlichungsbegehren nach Lage der Dinge von vornherein offenbar aussichtslos ist. (T2)

4 Ob 340/80OGH17.03.1981
4 Ob 375/81OGH07.07.1981

nur: Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen. (T3)

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 = ÖBl 1984,135

4 Ob 330/84OGH05.06.1984

Auch; nur T3; Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123

4 Ob 346/85OGH14.05.1985

Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164

4 Ob 1301/86OGH04.02.1986

nur T3; Beisatz: Nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (so ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164). (T4)

4 Ob 391/85OGH15.09.1987

Auch; nur T3

4 Ob 395/87OGH30.11.1987

Auch; nur T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; andernfalls müsste die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftighin von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden. (T5) <br/>Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52

4 Ob 360/86OGH26.04.1988

Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87

4 Ob 31/88OGH28.06.1988

Auch; nur T3

4 Ob 59/88OGH13.09.1988

nur T3; Veröff: WBl 1989,25

4 Ob 103/88OGH10.01.1989

nur T3; Beisatz: Ein solches Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird regelmäßig durch die Umstände begründet, unter denen die Wettbewerbsverletzung geschehen ist. (T6)

4 Ob 82/89OGH27.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) (T7)

4 Ob 44/90OGH03.04.1990

Beis wie T4

4 Ob 155/90OGH06.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur Kostenaufhebung angeboten. (T8)<br/>Veröff: MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134

4 Ob 13/94OGH08.03.1994
4 Ob 2/96OGH16.01.1996

Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte. (T9)

4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

nur T3; Beisatz: Webpelz II. (T10) <br/>Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2260/96yOGH01.10.1996

Auch; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T11)

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

Auch; nur T3

4 Ob 2345/96yOGH26.11.1996

nur T3

4 Ob 95/98vOGH21.04.1998

Auch

4 Ob 173/98iOGH29.09.1998

Auch; nur T3

4 Ob 49/99fOGH27.04.1999

Ähnlich; nur T3

4 Ob 268/02vOGH25.03.2003

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Aber wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder(wie hier)ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T12)

4 Ob 173/03zOGH21.10.2003

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/126

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)

1 Ob 146/15zOGH22.12.2015

Vgl

4 Ob 36/17yOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann verneint werden, wenn der Beklagte die Urteilsveröffentlichung zwar nicht angeboten hat, jedoch andere Umstände vorliegen, die einen ernsthaften Sinneswandel indizieren. (T14)

1 Ob 96/17zOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T9

4 Ob 175/17iOGH24.10.2017

Auch

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018

Auch

4 Ob 5/19tOGH26.03.2019

Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T15)

4 Ob 10/21fOGH23.02.2021

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11

4 Ob 83/21sOGH27.05.2021

Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_002

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