Rechtssatz
Rechtsmittellegitimation und Beschwer im Sinne des § 9 AußStrG können für einen Noterben nur insoweit in Betracht kommen, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes eine Verkürzung in seinen materiellen Rechten oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird.
Normen
AußStrG §9 A2b
AußStrG §9 E3
8 Ob 114/97s | OGH | 10.07.1997 |
Beisatz: Bei der Bestellung eines Kollisionskurators und der Genehmigung einer Klage handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, bei denen den Noterben die Beschwer fehlt. (T1) |
7 Ob 310/97g | OGH | 26.11.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Beschwer ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung des Gerichts ein Eingriff in materielle Rechte des Rechtsmittelwerbers erfolgt ist. (T2) |
7 Ob 177/01g | OGH | 31.07.2001 |
Beisatz: Hier: Aktive Beteiligtenstellung (im Sinne des § 9 AußStrG) bei schriftlicher Abhandlungspflege. (T3) |
4 Ob 202/02p | OGH | 15.10.2002 |
Beisatz: Die Antragslegitimation des Noterben ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§784, 804 und 812 ABGB beschränkt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19780214_OGH0002_0050OB00510_7800000_001
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